Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Berufung. Beschwerdewert. Arzneimittelregreß
Leitsatz (amtlich)
Ebenso wie bei der Rückforderung von Leistungen gegenüber Versicherten die Berufung gegen sozialgerichtliche Urteile ausgeschlossen ist, wenn der Beschwerdewert den Betrag von 1.000,– DM nicht übersteigt, ist dies auch bei Arzneimittelregressen der Fall. § 149 SGG ist insoweit entsprechend anzuwenden, auch wenn die gegenüber dem Kassenarzt eingeleiteten Regresse sich auf einen Zeitraum von mehreren Quartalen erstrecken (Anschluß an LSG Nordrhein-Westfalen Urt. v. 18.3.1981 – L 11 Ka – 63/79 = RSpDienst 9000 § 149 SGG, 1 bis 3).
Normenkette
RVO § 368e; SGG §§ 149, 144
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.09.1982; Aktenzeichen S-5/Ka-61/81) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 8. September 1982 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtfertigung von Arzneimittelregressen für drei Verordnungen des Klägers aus den Quartalen 111/77 und IV/77 in Höhe eines Gesamtbetrages von 238,93 DM.
Der Kläger ist als Arzt für Allgemeinmedizin zur kassenärztlichen Versorgung zugelassen. Wegen der von ihm am 30. Juni 1977 vorgenommenen Verordnung von Polilevo-Trinkampullen, der Verordnung von Linusit am 26. September 1977 und von Biosorbin am 17. Oktober 1977 für drei seiner Patienten, machte der Prüfungsausschuß der Bezirksstelle M. der Beigeladenen zu 1) durch Bescheid vom 18. Januar 1979 gegen den Kläger eine Erstattungsforderung in Höhe von 248,89 DM geltend mit der Begründung, die Verordnung dieser Mittel verstoße gegen die „Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der kassenärztlichen Versorgung (Arzneimittelrichtlinien)”. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde vom RVO-Beschwerdeausschuß der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen durch Beschluß vom 10. Juli 1981 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Arzneimittelregreß auf nunmehr 238,93 DM festgesetzt wurde.
Die vom Kläger vor dem Sozialgericht Frankfurt gegen den Beschluß des RVO-Beschwerdeausschusses erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen und die fraglichen drei Verordnungen als gegen die Arzneimittelrichtlinien verstoßend angesehen und demzufolge den vorgenommenen Regreß bestätigt. Das Sozialgericht begründete seine Entscheidung u.a. damit, die Verordnung der Polilevo-Trinkampullen sei lediglich aus Kollegialität zu der vertretenen Kollegin des betroffenen Patienten erfolgt; die Verordnung dieser Trinkampullen selbst stelle einen Verstoß gegen Nr. 13 der Arzneimittelrichtlinien dar. Soweit der Kläger Linusit und Biosorbin verordnet habe, stehe dies den Nrn. 17 und 18 i der Arzneimittelrichtlinien entgegen, da es sich hierbei um Diätpräparate bzw. um Heilnahruns i.S. der Arzneimittelrichtlinien gehandelt habe.
Die Berufung gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. Die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, daß das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne.
Das Urteil des Sozialgerichts wurde ausweislich eines entsprechenden Erledigungsvermerkes am Freitag, dem 13. Oktober 1982 an den Kläger versandt.
Mit der am 15. November 1982 eingegangenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hält das erstinstanzliche Urteil für berufungsfähig. Der Sinn und Zweck der Regelung des § 149 Sozialgerichtsgesetz, nämlich die Belastung der Berufungsinstanz mit weniger bedeutenden Rechtsstreitigkeiten zu verhindern, stehe der Zulässigkeit der Berufung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Die von ihm vorgenommenen Verordnungen stünden im übrigen in Übereinstimmung mit den damals gültigen Arzneimittelrichtlinien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 8. September 1982 sowie den Bescheid des Prüfungsausschusses der Bezirksstelle M. der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vom 18. Januar 1979 in der Gestalt des Beschlusses des RVO-Beschwerdeausschusses vom 10. Juli 1981 aufzuheben.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen halten die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt in entsprechender Anwendung von § 149 Sozialgerichtsgesetz für unzulässig.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vertrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt war gem. § 158 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.
Zwar ist die Berufung als form- und fristgerecht eingelegt anzusehen. Insbesondere hat der Kläger die Berufungsfrist gewahrt. Denn obgleich ein Empfangsbek...