Entscheidungsstichwort (Thema)

Beratungshonorar. Früherkennungsuntersuchungen. unwirtschaftliche Behandlungsweise

 

Leitsatz (amtlich)

Neben der Abrechnung eines Honorars für Früherkennungsuntersuchungen nach Gebührenordnungsziffer 93 E-GO kommt der Ansatz eines zusätzlichen Beratungshonorars nach E-GO Nr. 1 auch dann nicht in Betracht, wenn die Beratung wegen eines aus Anlaß der Früherkennungsuntersuchung vorgetragenen Leidens erfolgt, das nicht im Zusammenhang mit dieser Untersuchung steht. Dies gilt selbst dann, wenn die Beratung erst nach einer gewissen Wartezeit oder aufgrund einer späteren Bestellung des Patienten erfolgt, da eine solche Behandlung – jedenfalls im Regelfall – als unwirtschaftlich angesehen werden müßte und bereits deshalb nicht zu einem zusätzlichen Honoraranspruch führen kann.

 

Normenkette

EKV § 9; E-GO Ziff. 1; E-GO Ziff. 93

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.11.1982; Aktenzeichen S-5/Ka-59/81)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.02.1985; Aktenzeichen 6 RKa 37/83)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 3. November 1982 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtfertigung der rechnerischen Absetzung von drei Gebührenordnungspositionen aus den Honorarabrechnungen des Klägers für die Quartale IV/79 und I/80. Nach Auffassung der Beklagten war der Kläger bei den in Frage stehenden Quartalsabrechnungen nicht berechtigt, neben den Honoraren für vorgenommene Früherkennungsuntersuchungen gleichzeitig ein Honorar nach Gebührenziffer 1 der Ersatzkassen-Gebührenordnung für Beratung wegen anderer Beschwerden abzurechnen.

Der Kläger ist Arzt für Allgemeinmedizin. Er ist als Vertragsarzt an der ärztlichen Versorgung der Mitglieder von Ersatzkassen beteiligt. Am 9. Oktober 1979 sowie am 19. Oktober 1979 und am 5. Februar 1980 führte der Kläger bei drei männlichen Patienten Früherkennungsuntersuchungen durch und stellte dafür u.a. Honorare nach Gebührenordnungsziffer 93 E-GO in Rechnung. Gleichzeitig berechnete der Kläger ein Beratungshonorar nach Gebührenordnungsposition Nr. 1 E-GO. In den Abrechnungsbescheiden vom 18. August 1980 und vom 3. Oktober 1980 wurden dem Kläger die aus Anlaß dieser Behandlungen in Ansatz gebrachte Gebührenposition Nr. 1 E-GO auf Antrag der T.-Krankenkasse in Höhe von 3 × 7,45 DM, also insgesamt 22,35 DM, abgesetzt.

Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, die abgerechnete Beratung habe Behandlungen betroffen, die in keinem Zusammenhang mit der durchgeführten Vorsorgeuntersuchung gestanden hätten. So habe die am 9.10.1979 durchgeführte Beratung multiple Rißwunden seines Patienten an der rechten Hand betroffen, der am 19.10.1979 behandelte Patient sei wegen eines akuten BWS-Syndroms und des Verdachts auf eine rheumatoide Arthritis beraten worden. Auch bei der am 5.2.1980 erfolgten Beratung habe ein Zusammenhang mit der Früherkennungsuntersuchung nicht bestanden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1981 wurde der Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, die Abrechnung der Gebührenordnungsposition Nr. 1 E-GO sei neben der Abrechnung für Früherkennungsmaßnahmen grundsätzlich ausgeschlossen.

Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Frankfurt durch Urteil vom 3. November 1982 abgewiesen. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, die ausdrückliche Regelung in den allgemeinen Bestimmungen zu B IV der E-GO schließe eine gesonderte Honorierung nach Nr. 1 der Gebührenordnung aus. Da der Kläger die Patienten anläßlich oder im Anschluß an die Vorsorgeuntersuchung wegen zusätzlicher Beschwerden behandelt und beraten habe, habe es sich um dieselbe Inanspruchnahme gehandelt, die keinen erneuten Anspruch auf eine Beratungsgebühr hervorrufe. Dabei sei es unbeachtlich, ob der Kläger den Patienten sofort oder aus praxisorganisatorischen Gründen nach einer gewissen Wartezeit behandelt habe. Vielmehr handele es sich insoweit um einen einheitlichen gebührenrechtlichen Vorgang, der auch nicht durch Manipulation einer späteren Bestellung zum weiteren Ansatz einer Beratungsgebühr berechtige. In der Vorsorgeuntersuchung seien nicht nur die Beratungsgebühren nach E-GO Nr. 1, sondern auch die Honorierung nach Nr. 65 der Gebührenordnung (eingehende Untersuchung) enthalten, ohne daß dadurch ein weiterer Honoraranspruch ausgelöst werde. Die insoweit getroffene Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.

Gegen das dem Kläger am 2. Dezember 1982 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 22. Dezember 1982 eingegangene Berufung. Der Kläger hält die vom Sozialgericht vertretene Auffassung nicht für zutreffend. Soweit sich das Sozialgericht mit der Frage des Ansatzes der Gebührenposition Nr. 65 E-GO auseinandergesetzt habe, ergebe sich die Fehlerhaftigkeit seiner Auffassung bereits daraus, daß die neugeschaffene Gebührenordnungsposition Nr. 65 b E-GO eine zusätzliche Honorierung f...

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