Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für Versorgungsbezüge der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. maßgeblicher beitragspflichtiger Zahlbetrag

 

Orientierungssatz

1. Bemessungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus Versorgungsbezügen ist nach § 229 SGB 5 deren Zahlbetrag. Verfügungen des originär Berechtigten über den Zahlbetrag beeinflussen die Beitragspflicht nicht.

2. Nach § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 5 ist der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge i. S. von § 229 Abs. 1 SGB 5 für den zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag heranzuziehen. Wird der Anspruch auf den Auszahlungsbetrag ganz oder teilweise abgetreten, so ändert dies nichts an dem beitragspflichtigen Zahlbetrag (BSG Urteil vom 17. 3. 2010, B 12 KR 4/09).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge zur Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für Versorgungsbezüge der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie um die Erstattung insoweit überzahlter Beiträge.

Die 1950 geborene Klägerin ist bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich versichert.

Die Klägerin war von 1964 bis 1989 bei der Beklagten abhängig beschäftigt. Im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung gewährte die Beklagte der Klägerin in der Zeit vom 1. April 1964 bis zum 31. Juli 1978 eine Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, indem sie als Arbeitgeberin über die Pflichtbeiträge hinaus für die Klägerin weitere Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlte. Die Beklagte stellte ab 1. Januar 1980 ihre betriebliche Altersvorsorge um und gewährte fortan u.a. eine Betriebsrente über eine Nachversicherung bei der VBL. Hierzu sah Anlage 7a des Ersatzkassen-Tarifvertrags (Stand 1. Juli 1988, Bl. 52 - 64 der Gerichtsakte) unter Nr. 1 "Zusatzversicherung" Ziff. 2, Satz 1 vor:

"Für den Angestellten, dessen Zusatzversicherung als Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt wird, endet die Höherversicherung mit dem 31.12.1979. Soweit für Angestellte aufgrund des Tarifvertrags vom 13.4.1978 die Beitragszahlung zu einem früheren Zeitpunkt eingestellt wurde, endet die Höherversicherung mit dem Ablauf des Monats, für den der letzte Beitrag zur Höherversicherung entrichtet wurde."

Die Klägerin schied am 30. September 1989 und damit vor Erreichen des Renteneintrittalters aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten aus. In Nr. 20 ("Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles") sah Anlage 7a des Ersatzkassen-Tarifvertrags unter Ziff. 2 vor:

"Der in Nr. 1 Ziffer 2 Abs. 1 genannte Angestellte, der nach Vollendung des 35. Lebensjahres aus den Diensten der Kasse ausscheidet und auch die sonstigen Voraussetzungen nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt, wird gemäß § 18 Abs. 6 des Gesetzes bei der VBL nachversichert. In diesem Falle gehen die durch die Nachversicherung gegen die VBL bei Eintritt des Versicherungsfalles bestehen Ansprüche des Angestellten in der Höhe auf die Kasse über, wie der Angestellte Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die sich aus der durchgeführten Höherversicherung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses bei der Kasse ergeben.

Der Angestellte ist verpflichtet, der Kasse zum Nachweis des Forderungsübergangs eine Abtretungserklärung zu erteilen."

Da die Klägerin die Voraussetzung für eine Nachversicherung bei der VBL unstreitig erfüllte, führte die Beklagte für den Zeitraum vom 1. April 1964 bis zum 30. September 1989 für die Klägerin eine Nachversicherung bei der VBL durch; die Zahlungen erfolgten ausschließlich über die Beklagte.

Am 30. September 1989 unterschrieb die Klägerin entsprechend der Regelung in Nr. 20, Ziff. 2 der Anlage 7a des Ersatzkassen-Tarifvertrags eine von der Beklagten vorformulierte Abtretungserklärung mit folgendem Inhalt:

"Hiermit trete ich meine durch die Nachversicherung gemäß § 18 Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gegen die VBL bei Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Ansprüche in der Höhe an die Deutsche Angestellten-Krankenkasse ab, wie ich Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der als Zusatzversicherung durchgeführten Höherversicherung erhalte. Ich verpflichte mich, Leistungen, welche die VBL trotz des Forderungsübergangs an mich erbringt, an die Deutsche Angestellten-Krankenkasse abzuführen. Weiterhin verpflichte ich mich der Deutschen Angestellten-Krankenkasse den Eintritt des Versicherungsfalles durch Vorlage des Rentenbescheids unverzüglich anzuzeigen. Mit der Einholung von Auskünften durch die Deutsche Angestellten-Krankenkasse bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erkläre ich mich einverstanden. Die...

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