Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstufung in Qualifikationsgruppen. langjährige Berufserfahrung
Orientierungssatz
Zur Einordnung von Fremdrentenzeiten in Qualifikationsgruppen nach der Anl 13 zum SGB 6 - insbesondere zur Frage der Ausfüllung des Begriffs "langjährige Berufserfahrung" iS des S 2 der Anl 13 zum SGB 6.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Zuordnung der Zeit vom 2. November 1969 bis 31. Juli 1980 in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) streitig.
Der ... 1937 geborene Kläger stammt aus Rumänien. Er übersiedelte am 11. Juni 1990 in die Bundesrepublik Deutschland und ist Inhaber des Vertriebenenausweises "A". In Rumänien verrichtete er folgende Tätigkeiten:
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1952 bis 1953 Fuhrmann in der |
Landwirtschaftlichen |
Produktionsgenossenschaft L (G), |
11. November 1953 bis 20. Oktober Maurer im Bautrust IV in H, |
1954 |
1955 bis 1957 Fuhrmann in der |
Landwirtschaftlichen |
Produktionsgenossenschaft L, |
1. Januar 1958 bis Oktober 1959 Inhaftierung, |
2. November 1959 bis 2. April Elektriker im Betrieb 506 in B |
1971 (K), |
daneben 21. Juni bis 21. Dezember Spezialisierungskurs für den Beruf |
1963 des Elektrikers, |
14. April bis 17. Juni 1971 Elektriker/Installateur auf der |
ICMM-Baustelle 6, |
22. Juni 1971 bis 1. April 1982 Elektriker, Trust für |
Installationen und Montage B, |
Baustelle M |
daneben 2. Januar 1972 bis 30. nebenberufliche Weiterbildung im |
März 1972 Beruf des elektrischen |
Installateurs, |
ebenso daneben 1978 bis Juli 1980 Kurse der Berufsfachschule an der |
Schule für Bauwesen in S (H) mit |
erfolgreicher Abschlussprüfung und |
Zuerkennung des Titels eines |
Facharbeiters für den Beruf des |
Elektrikers im Bauwesen, |
5. April 1982 bis 31. März 1985 Elektriker im Betrieb für Montage |
von Rohren B, |
1. April 1985 bis 28. Mai 1990 Elektriker/Vorarbeiter der |
Wartungsgruppe, Kooperative S in S |
11. Juni 1990 Übersiedlung in die Bundesrepublik |
Deutschland. |
Der Kläger stellte am 28. April 1997 einen Antrag auf Kontenklärung und legte im Verlauf des Verfahrens folgende Bescheinigungen aus Rumänien vor: Arbeitsbescheinigung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft L vom 16. Mai 1990, Arbeitsbescheinigung der Kooperative S vom 12. Juni 1990, Abschlussdiplom einer Berufsfachschule vom 20. Mai 1981, Bescheinigung der Genossenschaft S vom 17. Mai 1990, Bescheinigung Nr. 28 über die Teilnahme an einem Spezialisierungskurs für den Beruf des Elektrikers, Bescheinigung der Handelsgesellschaft S vom 27. August 1996, Bescheinigung des Unternehmens Eisenhüttenwesen in H vom 1. April 1982, Bescheinigung über die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung im Beruf des elektrischen Installateurs im Jahr 1972.
Durch Kontenklärungsbescheid vom 7. November 1997 erkannte die Beklagte die Zeiten vom 11. November 1953 bis 20. Oktober 1954, 1. Januar 1955 bis 31. Dezember 1957, 2. November 1959 bis 2. April 1971, 14. April 1971 bis 17. Juni 1971, 22. Juni 1971 bis 1. April 1982 und 5. April 1982 bis 28. Mai 1990 als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) an. Dabei ordnete sie den Zeiten zwischen dem 11. November 1953 und 31. Juli 1980 die Qualifikationsgruppe 5 und den Zeiten zwischen dem 1. August 1980 bis 28. Mai 1990 die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zu.
Der Kläger erhob am 2. Dezember 1997 Widerspruch und machte geltend, er sei in Rumänien in der Zeit vom 2. November 1959 bis 28. Mai 1990 als Bauelektriker mit zunehmender Berufserfahrung und nach einigen Fortbildungskursen sogar als Gruppenleiter und Polier tätig gewesen. Er könne zwar keinen Berufsabschluss als Elektriker nachweisen. Ihm stehe jedoch nach zehn Jahren Berufserfahrung, mithin ab dem 2. November 1969 die Qualifikationsgruppe 4 zu.
Durch Widerspruchsbescheid vom 9. April 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Qualifikationsgruppen nach der Anlage 13 zum SGB VI seien nach den Ausbildungsstrukturen der ehemaligen DDR ausgerichtet. In die Qualifikationsgruppe 5 seien angelernte und ungelernte Tätigkeiten einzuordnen. Dies gelte für Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen hätten und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses seien, sowie für Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden seien, und letztlich für Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit. In die Qualifikationsgruppe 4 seien Personen (Facharbeiter) einzuordnen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden hätten und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) seien oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Facharbeiterqualifikation zuerkann...