Entscheidungsstichwort (Thema)
Heilbehandlung. Kostenerstattungsanspruch. Krankenhausbehandlung im Ausland. späte Antragstellung. Forderungsübergang. Schadensersatz. Abfindungsvertrag nach ausländischem Recht
Orientierungssatz
Zur Frage des Anspruchs einer Versorgungsberechtigten nach § 18 Abs 2 BVG aF auf Erstattung der Kosten eines Krankenhausaufenthaltes nach Verkehrsunfall im Ausland, soweit eine private Krankenversicherung Kosten erstattet hat und Schadensersatzansprüche durch Abfindungsvertrag nach ausländischem Recht befriedigt wurden.
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 31.03.1993; Aktenzeichen S-24/V-587/91) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 1993 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kostentragung für einen Krankenhausaufenthalt der Klägerin in den USA.
Die 1918 geborene Klägerin ist die Witwe des 1945 gefallenen deutschen Soldaten G. S. Nach dem Tod ihres zweiten Ehemannes J. H. R. 1973 lebte ihr Anspruch auf Witwenrente wieder auf. Mit Bescheid vom … 1976 gewährte ihr der Beklagte Witwenrente ab 1974. Neben der Witwenrente erhält die Klägerin Einnahmen aus Hausbesitz und Zinsen bzw. eine Leibrente.
Während einer Besuchsreise zu Verwandten in den USA wurde die Klägerin am 16. Januar 1988 von einem Auto angefahren und befand sich bis zum 18. Juli 1988 in einem dortigen Krankenhaus. Anschließend war sie in der Neurologischen Klinik B. zur Nachbehandlung. Bei der Klägerin liegt seither ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 vor. Zum Pfleger wurde ihr Bruder W. B. bestellt. Er beantragte formlos mit Schreiben vom 20. November 1988 die Übernahme der Kosten für den Krankenhausaufenthalt, der sich nach seinen Angaben auf 169.870,07 US-Dollar belaufe. Hiervon habe die Vereinte Krankenversicherungs AG 60 %, d.h. 101.922,64 US-Dollar, bezahlt, den Rest begehrte er von dem Beklagten.
Mit Bescheid vom … 1989 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab, da nicht rechtzeitig ein Antrag auf Kostenerstattung gestellt worden sei. Die Leistungen nach §§ 10 ff Bundesversorgungsgesetz (BVG) würden nur vom 15. des zweiten Monats des Kalendervierteljahres, das der Antragstellung (hier: 22. November 1988) vorausgegangen sei, frühestens jedoch von dem Tage an gewährt, von dem an ihre Voraussetzungen erfüllt seien (§ 18 a Abs. 2 BVG). Die geltend gemachten Aufwendungen für die Zeit vom 16. Januar bis 18. Juli 1988 könnten deshalb nicht erstattet werden.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, daß der Pfleger erst am 29. September 1988 bestellt worden sei. Erst am 22. November 1988 hätte dieser einen entsprechenden Antrag stellen können. Im übrigen trug die Klägerin vor, soweit die Vereinte Krankenversicherung nicht bezahlt habe, habe die Haftpflichtversicherung der Schädigerin die restlichen 40 % “vorgelegt”. Des weiteren legte die Klägerin einen zwischen ihr und der Schädigerin A. B. geschlossenen Vergleich vom 27. November 1988 bzw. 1. März 1989 vor, wonach alle Ansprüche der Klägerin gegenüber der Schädigerin in Form einer Abfindung (Schadensersatzleistung) in Höhe von 1.250.000 US-Dollar abgegolten sei. Der Vertrag wurde im Wortlaut vorgelegt, darin heißt es unter Ziffer 1:
“Als Gegenleistung und gegen die Zahlung eines Betrages in Höhe von US S 1.250.000,00, der an G. R. - im Nachstehenden kurz "die Verzichtleistende" genannt - gezahlt worden ist, versichert hiermit die G. R. als Verzichtleistende, eine allgemeine Verzichtleistung zugunsten von A. B. - im Nachstehenden kurz "die Übertragende" genannt - als Schadensersatzleistung für die der Verzichtleistenden entstandenen Schäden im Anschluss an den Verkehrsunfall, der sich am 16. Januar 1988 an oder in der Nähe der Straßenkreuzung S. Way und N. R. Drive___AMPX_’_SEMIKOLONX___ in der Stadt P. S., Kreis R., Staat K., ereignet hat, auszusprechen.”
Auf Anfrage des Beklagten teilte mit Schreiben vom 10. Januar 1991 das Hessische Sozialministerium mit, auch wenn die Klägerin zwei Monate lang bewußtlos gewesen sei, so habe eine angeheiratete, in den USA lebende Nichte die Angelegenheiten der Klägerin (entsprechender Antrag bei dem Beklagten) wahrnehmen können. Diese habe auch die Vereinte Krankenversicherung eingeschaltet und am 18. April 1988 sei bereits von dieser gezahlt worden. Im übrigen habe die Klägerin für alle erlittenen Schäden eine Abfindung erhalten. Hierzu zählten auch die Krankenhauskosten, so daß der Beklagte nicht die Kosten zu erstatten habe. Ein Kostenerstattungsanspruch sei im Hinblick auf die Vereitlung der Realisierung der Ansprüche nach § 81 a BVG nicht angemessen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1991 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, daß durch die Abfindung (1.250.000 US-Dollar) alle Kosten, auch die Heilbehandlungskosten, bere...