Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. innerer Zusammenhang. Betriebssport. Fußballturnier. Häufigkeit. Teilnehmerkreis
Orientierungssatz
Ein Arbeitnehmer, der sich während eines vom Arbeitgeber finanziell unterstützen Fußballturniers mit einer betriebsfremden Gegnermannschaft verletzt, erleidet keinen Arbeitsunfall, wenn in der Vergangenheit jährlich ca 5 Turniere mit betriebsfremden Mannschaften veranstaltet wurden.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Sportunfalls als Arbeitsunfall.
Der 1958 geborene Kläger war als Angestellter des Unternehmens R KGaA, R, bei der Beklagten gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Am Samstag, dem 18. April 1998, stürzte er im Rahmen eines Fußballturniers von Firmenmannschaften und verletzte sich an der linken Hand. Die Firma Fenster-, Büro-, Treppenhausreinigung Reinigungsservice T J, W hatte zu dem Hallenfußballturnier eingeladen. Es wurde in einer Hauptrunde sowie einem Viertel- und einem Halbfinale und einem Endspiel gespielt. Bei dem Sturz zog sich der Kläger einen Trümmerbruch des linken Ringfingers zu, der zu mehreren ärztlichen, auch stationären, Behandlungen führte. Nach Beurteilung der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F im Fachärztlichen Bericht vom 30. Oktober 1998 war der Kläger mit Wirkung vom 26. Oktober 1998 wieder arbeitsfähig, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Ausmaß werde zumindest vorübergehend verbleiben.
Nachdem in der Unfallanzeige des Unternehmens sowie in zwei speziellen Fragebögen, von denen einer vom Kläger und einer vom Arbeitgeber ausgefüllt worden war (Blatt 11, 12 und 49 f. Unfallakte), nur die Teilnahme an Fußballturnieren, bevorzugt an Wochenenden, erwähnt worden war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 1998 die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, da kein Arbeitsunfall vorgelegen habe, weil die Voraussetzungen für einen der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Betriebssport nicht vorlägen.
Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1999 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 11. Februar 1999 vor dem Sozialgericht Gießen (SG) Klage erhoben, zu deren Begründung er darauf hingewiesen hat, die Turnierteilnahme habe auch eine Repräsentation des Unternehmens dargestellt und sei von diesem auch durch verschiedene finanzielle Zuwendungen gefördert worden. Außerdem hat er vorgetragen, außerhalb der Turniere zumindest ein- bis zweimal pro Monat freitags mit den anderen Fußballspielern des Unternehmens zu trainieren. Das SG hat den Kläger im Erörterungstermin am 18. Juli 2000 persönlich gehört und Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Auskunft der Firma R sowie Vernehmung von drei Arbeitskollegen des Klägers, den Herren S P, S S, K W, als Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Oktober 2000 Bezug genommen.
Das SG hat mit Urteil vom 19. Oktober 2000 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Unfall des Klägers vom 18. April 1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zu der versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gehöre unter bestimmten Voraussetzungen auch der Betriebssport. Diese Voraussetzungen seien der Ausgleichszweck, die Regelmäßigkeit, der Kreis der Teilnehmer im Wesentlichen aus Unternehmensangehörigen bestehend, Zeit und Dauer im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Unternehmen und eine unternehmensbezogene Organisation des Betriebssports. Die Teilnahme an einem Fußballturnier im Rahmen eines diese Voraussetzungen erfüllenden Betriebssports sei als Teil des Betriebssports ebenfalls versichert. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, wie auf Grund der Angaben des Klägers und der Zeugen zur Überzeugung des Gerichts feststehe. Insbesondere habe der Betriebssport regelmäßig stattgefunden, nämlich mindestens ein- bis zweimal monatlich freitags nachmittags, und die Teilnehmer an den freitäglichen Spielen seien nur Betriebsangehörige gewesen.
Gegen das ihr am 2. November 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. November 2000 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertritt sie die Ansicht, vorliegend fehle es an zwei der fünf notwendigen Voraussetzungen für einen versicherten Betriebssport, nämlich am Ausgleichszweck und an der unternehmensbezogenen Organisation. Vor allem sei zwischen den ausgetragenen Turnieren und dem vorangehenden Trainingsbetrieb deutlich zu unterscheiden. Zu beurteilen sei nämlich der konkrete Unfall, der sich gerade im Rahmen eines Turnierbetriebes ereignet habe. Das Ergebnis orientierte Spielen in einer Hauptrunde mit anschließendem Viertelfinale, Halbfinale und Finale sei mit einem sportlichen Ausgleichszweck nicht mehr vereinbar. Sie verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei...