Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.01.1997; Aktenzeichen S-14/Ar-1130/94) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kurzarbeitergeld (KuG) für den Zeitraum vom 1. April 1993 bis zum 30. Juni 1993.
Mit Schreiben vom 30. März 1993 zeigte die Klägerin, die in O. eine Maschinenfabrik betreibt, eine Minderung der regelmäßigen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit für den Bereich Fertigung und Hilfsbetriebe mit Wirkung vom 1. April 1993 bis voraussichtlich zum 31. Juli 1993 an. Mit Bescheid vom 30. März 1993 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die aufgrund der Anzeige über Arbeitsausfall vorgenommene Prüfung habe ergeben, daß die in den §§ 63 und 64 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) genannten Voraussetzungen für die Gewährung von KuG erfüllt seien und deshalb den vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmern ab dem 1. April 1993 für die Zeit des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis zum 31. Juli 1993 KuG, gewährt werde. Weiter wies der Bescheid unter anderem daraufhin, daß KuG jeweils für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen zu beantragen und der Antrag in doppelter Ausfertigung innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten beim Arbeitsamt einzureichen sei; die Ausschlußfrist beginne mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage lägen, für die die Leistungen begehrt würden. Aufgrund von Anträgen, die nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Ausschlußfrist beim Arbeitsamt eingingen, könnten keine Leistungen gewährt werden.
Am 14. Oktober 1993 reichte die Klägerin Anträge auf Gewährung von KuG und Zuschüssen zur Rentenversicherung für die Gewährungszeiträume vom 1. April bis zum 30. April 1993 im Gesamtbetrag von 65.527,95 DM, für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai 1993 (74.300,41 DM) und für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. Juni 1993 (42.346,10 DM) ein. Auf Nachfrage der Beklagten bestätigte die Klägerin, daß im Juli 1993 keine Kurzarbeit mehr stattgefunden habe.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 1993 lehnte die Beklagte die Gewährung von KuG und Zuschüssen zu den Rentenversicherungsbeiträgen für die Gewährungszeiträume vom 1. April 1993 bis zum 30. Juni 1993 ab. Die Leistungsanträge seien nicht innerhalb der Ausschlußfrist von drei Monaten (§ 72 Abs. 2 AFG) bei dem zuständigen Arbeitsamt eingereicht worden. Den Widerspruch der Klägerin vom 11. November 1993 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 1994 zurück. Die Ausschlußfrist für KuG beginne, wie sich aus den Hinweisen im Zulassungsbescheid ergebe, mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage lägen, für die Leistungen begehrt würden. Die Klägerin habe Leistungen letztmals für Ausfallstunden im Monat Juni 1993 beantragt, so daß die Ausschlußfrist am 1. Juli 1993 begonnen und am 30. September 1993 geendet habe, weshalb die am 14. Oktober 1993 eingegangenen Erstattungsanträge verspätet seien.
Die Klägerin erhob am 7. April 1994 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main. Sie machte geltend, nachdem die Beklagte in dem Bescheid vom 30. April 1993 für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 1993 die Anspruchsvoraussetzungen für das Vorliegen von KuG ausdrücklich bestätigt habe, habe sie – die Klägerin – davon ausgehen können, daß die Ausschlußfrist erst nach dem 31. Juli 1993 zu laufen beginne.
Mit Urteil vom 23. Januar 1997 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es nahm auf die Gründe der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen Bezug und führte ergänzend aus, daß Verfahren über die Gewährung von KuG sei gemäß § 72 AFG dreistufig ausgestaltet. Voraussetzung für die Leistungsgewährung sei eine Anzeige gemäß § 72 Abs. 1 AFG, ein Anerkennungsbescheid für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von KuG gemäß § 72 Abs. 1 Satz 4 AFG und eine Antragstellung gemäß § 72 Abs. 2 AFG. Alle drei Voraussetzungen müßten kumulativ vorliegen, damit KuG gewährt werden könne. Hinsichtlich der Antragsfrist des § 72 Abs. 2 AFG knüpfe die gesetzliche Regelung ausdrücklich nach ihrem Wortlaut an den Ablauf des letzten Kalendermonats an, für den Leistungen auf KuG beantragt worden seien. Nach der insoweit unmißverständlichen gesetzlichen Regelung sei nicht maßgeblich der Zeitraum, für welchen das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von KuG bejaht worden sei, sondern ausschließlich der Kalendermonat, in dem die Tage lägen, für die KuG beantragt worden sei. Somit sei von einem Beginn der Ausschlußfrist am 1. Juli 1993 und einem Fristende am 30. September 1993 auszugehen. Die erst am 14. Oktober 1993 bei der Beklagten eingegangenen Anträge seien damit verfristet; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne aufgrund der Tatsache, daß es sich um eine gesetzliche Ausschlußfrist handele, nicht erfolgen. Der Auffassung der Klägerin, sie sei nicht...