Verfahrensgang
SG Kassel (Urteil vom 02.03.2001; Aktenzeichen S 2 RA 236/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 2. März 2001 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 471,93 DM zu erstatten.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rückforderung von über den Todesmonat hinaus gezahlten Rentenbeträgen.
Die 1998 verstorbene L. A. bezog aus der Versicherung des im September 1985 verstorbenen Versicherten J. A. Hinterbliebenenrente. Die Einstellung der Hinterbliebenenrente erfolgte zum Ablauf des Monats Juni 1998. Die Beklagte forderte von der Beigeladenen die für den Monat Juni 1998 gezahlten Rentenbeträge in Höhe von 471,93 DM zurück. Hierauf teilte die Beigeladene der Beklagten mit, die Rentenzahlung für den Monat Juni 1998 sei gemäß dem Dauerauftrag der L. A. an den Beklagten zum Verwendungszweck Miete überwiesen worden.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 begehrte die Klägerin die Erstattung von 471,93 DM von dem Beklagten. Dieser lehnte die Erstattung ab.
Am 18. Februar 2000 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Kassel, mit der sie die Verurteilung des Beklagten, an die Klägerin 471,93 DM zu zahlen, begehrte.
Mit Urteil vom 2. März 2001 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im wesentlichen aus, die Klage sei nicht begründet. Der Klägerin stehe ein Anspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) gegen den Beklagten nicht zu, weil der Beklagte weder Empfänger der (sozialrechtlichen) Geldleistung noch Verfügender über das Konto der Hinterbliebenen gewesen sei, wie es die angesprochene Norm voraussetze. Der Beklagte habe die Geldleistung nicht in Empfang genommen. Nach der Überzeugung der Kammer liege diese Alternative des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nur dann vor, wenn der in Anspruch genommene die sozialrechtliche Geldleistung, hier also die monatliche Rentenzahlung, ganz oder teilweise vom Leistungsträger direkt erhalten habe. Denn nach der einheitlichen Begriffsverwendung des Sozialgesetzbuches sei „Geldleistung” die Sozialleistung, die der Leistungsträger aufgrund der gesetzlich bestehenden Ansprüche an den Berechtigten auszahle. Die Empfangnahme eines Betrages durch einen Dritten als Grundlage des Entreicherungseinwandes sei gesetzlich nicht vorgesehen. Auch habe der Beklagte nicht über das Konto der Rentenempfängerin verfügt. Über das Konto verfügt habe im vorliegenden Fall nicht der Beklagte, sondern die Rentenempfängerin noch zu Lebezeiten, indem sie den Dauerauftrag gegenüber ihrer Bank erteilt habe. Der Beklagte sei lediglich Begünstigter der von der Kontoinhaberin zu Lebzeiten noch getroffenen Verfügung. Die Begünstigten von durch den (neuen) Kontoinhaber getroffenen Verfügungen würden nicht von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI erfasst. Vielmehr verlange das Gesetz für die Inanspruchnahme stets ein eigenes Einwirken im Sinne einer bankrechtlich gegenüber dem Kontoinstitut wirksamen Verfügung über den Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank. Im Falle eines Dauerauftrages habe der Begünstigte der Verfügung in keiner Weise auf den Kontostand des einzelnen Empfängers eingewirkt. Allein der Umstand, dass der Beklagte den entsprechenden Betrag erst nach dem Tod der Rentenempfängerin erhalten habe, mache ihn nicht zum Verfügenden über das Konto.
Mit ihrer am 23. April 2001 eingelegten Berufung richtet sich die Klägerin gegen das ihr am 22. März 2001 zugestellte Urteil. Die Klägerin meint, dass die Auffassung des Sozialgerichts nicht zutreffend sei, wonach eine Empfangnahme im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nur vorliege, wenn der Inanspruchgenommene die sozialrechtliche Geldleistung direkt vom Leistungsträger erhalten habe. Dagegen vertrete die Klägerin die Auffassung, dass nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI auch Personen in Anspruch genommen werden könnten, die Gelder aufgrund einer noch vom Rentenberechtigten stammenden Verfügung erhalten hätten, wie etwa über einen Dauerauftrag. Nach Meinung der Klägerin seien z.B. auch Empfänger von Daueraufträgen für Mietzahlungen oder Entgelten für einen Heimaufenthalt unter den Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI zur Erstattung verpflichtet. Nach Meinung der Klägerin komme es nicht darauf an, ob die Empfangnahme einer Rentenleistung durch eine Überweisung, eine Barauszahlung oder einen Dauerauftrag erfolgt sei. Der Erstattungsanspruch entfalle auch nicht deshalb, weil die Erstattung vorrangig gegenüber den möglichen Erben der Verstorbenen habe geltend gemacht werden müssen. Die Erbenhaftung nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI stehe neben der Haftung nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und gehe dieser keinesfalls vor. Die Klägerin habe sich daher zulässigerweise an den Beklagten als Empfänger der Rentenüberzahlung wenden dürfen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialge...