Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung der originären Arbeitslosenhilfe durch das SKWPG 1 -Übergangsregelung. Rückwirkung
Orientierungssatz
Die Übergangsregelung des § 242q Abs 10 Nr 2 AFG ist dahingehend auszulegen, daß sich der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erst vom 1.4.1994 an um die Tage mindert, für die er erfüllt worden ist (Anschluß an SG Berlin vom 4.8.1995 - S 51 Ar 3093/94 = info also 1996, 21; entgegen LSG Darmstadt vom 21.02.1996 - L 6 Ar 1224/94).
Verfahrensgang
SG Marburg (Urteil vom 20.06.1995; Aktenzeichen S-5/Ar-330/94) |
Nachgehend
Tenor
Zum Az. L-10/Ar-822/95:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 20. Juni 1995 - Az.: S-5/Ar-128/94 - wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zum Az. L-10/Ar-845/95:
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 20. Juni 1995 - Az.: S-5/Ar-330/94 - sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 1994 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Dauer und die Höhe der Arbeitslosenhilfe im Streit.
Der im Jahre 1943 geborene Kläger war zuletzt vom 1. April 1986 bis zum 31. August 1986 beitragspflichtig beschäftigt und ist seitdem arbeitslos und Bezieher von Arbeitslosenhilfe.
Durch Bescheid vom 22. September 1993 wurde dem Kläger durch die Beklagte Arbeitslosenhilfe vom 1. September 1993 an in Höhe von 243,60 DM wöchentlich gewährt und als Ende des Bewilligungszeitraums der 31. August 1994 angegeben.
Mit Änderungsbescheid vom 4. Januar 1994 bewilligte die Beklagte Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 1. Januar 1994 nur noch in Höhe von 226,80 DM wöchentlich. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 2. Februar 1994. Zur Begründung führte der Kläger an, nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liege das Existenzminimum bei 1.000,- DM im Monat. Wenn nunmehr ab 1. Januar 1994 die Leistung auf wöchentlich 226,80 DM bzw. 972,- DM monatlich gekürzt werde, so sei dies verfassungswidrig, da die Leistungskürzung unterhalb des Existenzminimums liege.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1992 wurde der Widerspruch des Klägers von der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, aufgrund des am 17. Dezember 1993 verabschiedeten Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms im Bereich des Arbeitsförderungsgesetzes und anderer Gesetze (1. SKWPG) sei § 136 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) dahingehend geändert worden, dass nunmehr die Arbeitslosenhilfe für Arbeitslose ohne Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes 53 v.H. des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen würden, verminderten Arbeitsentgeltes betrage. Nach den Übergangsvorschriften des § 242 q Abs. 2 und 5 AFG habe die Änderung rückwirkend ab 1. Januar 1994 zu erfolgen. Im Rahmen des § 136 Abs. 3 AFG ständen aufgrund eines Bemessungsentgeltes von 650,- DM dem Kläger somit 226,80 DM wöchentlich zu. Soweit der Kläger vortrage, dass er durch die Kürzung unter das Existenzminimum herabgedrückt werde, sei dies für die getroffene Entscheidung ohne Bedeutung. Sollte der Kläger hilfebedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes geworden sein, werde ihm empfohlen, bei der zuständigen Sozialbehörde zusätzliche Hilfe zum Lebensunterhalt zu beantragen.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger vor dem Sozialgericht Marburg am 7. März 1994 mit dem Ziel Klage erhoben, die beanstandeten Bescheide aufzuheben sowie das Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms im Bereich des Arbeitsförderungsgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit nicht anzuwenden.
Mit Urteil vom 20. Juni 1995 hat das Sozialgericht Marburg die Klage abgewiesen. Es hat die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere in der Fassung des 1. SKWPG, für verfassungsgemäß angesehen. Weder verstoße dieses Gesetz gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 noch gegen die Regelung des Art. 3 Grundgesetz.
Gegen das am 6. Juli 1995 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 31. Juli 1995 beim Sozialgericht Marburg.
Mit Bescheid vom 2. März 1994 teilte die Beklagte dem Kläger über den Änderungsbescheid vom 4. Januar 1994 hinaus mit, dass der Bewilligungszeitraum für die Arbeitslosenhilfe nicht bis zum 31. August 1994, sondern lediglich bis zum 31. März 1994 dauere, da aufgrund der Regelung des § 135 a AFG die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe auf 312 Tage begrenzt worden sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 4. März 1994 Widerspruch ein. Auch hier richtete er sich gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widersp...