Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 10. Oktober 2011 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung ihrer Bescheide vom 13. Februar 2007 und 28. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2009 verurteilt, dem Kläger 3.715,24 € für die Beschaffung der Hörgeräte E. zu erstatten.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten aus beiden Instanzen zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung der den Festbetrag übersteigenden Kosten der Hörgeräteversorgung des Klägers in Höhe von 3.715,24 Euro.
Der 1962 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Bei ihm besteht seit Jahren eine beidseitige Schallempfindungsschwerhörigkeit, die einer Taubheit entspricht sowie ein beidseitiger Tinnitus. Der Kläger trägt seit den 90er Jahren Hörgeräte. Er ist beruflich als Verwaltungsfachangestellter bei der Gemeinde F-Stadt tätig.
Bereits ab Herbst 2005 hatte der Kläger bei der Firma Hörakustik G. C., dem Beigeladenen, Hörgeräte getestet. Er war dabei von dem Sohn des Geschäftsinhabers, dem Hörgeräteakustiker H. C., der vom Sozialgericht als Zeuge vernommen worden ist, betreut worden. Nach Aussage des Zeugen war die Testphase im April 2007 mit Erstellung einer ohrenärztlichen Verordnung von Hörgeräten abgeschlossen. Der HNO-Arzt Dr. J. hatte dem Kläger mit ärztlicher Verordnung vom 1. Februar 2007 neue Hörgeräte verordnet, da die alten Geräte defekt seien und eine Reparatur unwirtschaftlich sei. Am 9. Februar 2007 hatte der Hörgeräteakustiker eine Versorgungsanzeige für eine beidohrige Nachversorgung an die Beklagte geschickt und um Bewilligung der Krankenkasse ersucht. Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 hatte das Hilfsmittelkompetenzzentrum Gießen der Beklagten die Firma des Beigeladenen mit der Hörgeräteversorgung des Klägers beauftragt und mitgeteilt, die entstehenden Kosten würden im Rahmen einer Vergütungspauschale in Höhe von 1.192,80 € übernommen. Die gesetzliche Zuzahlung des Klägers betrage 20,00 €. Mit Bescheid vom 13. Februar 2007, der mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen ist, hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, sie übernehme für seine Hörgeräteversorgung die Kosten in Höhe einer Pauschale von 1.192,80 €, die die Hörgeräte einschließlich Ohrpassstücke (Otoplastik) in Höhe von 823,00 € und eine Servicepauschale in Höhe von 389,80 € für Reparatur-, Service- und Wartungsarbeiten für sechs Jahre umfassten. Seine an den Hörgeräteakustiker zu entrichtende gesetzliche Zuzahlung betrage 20,00 €. Weiter heißt es in diesem Bescheid, mit dem von Ihnen ausgewählten Hörgeräteakustiker haben wir vertraglich vereinbart, dass er ihnen mindestens zwei eigenanteilsfreie Versorgungsangebote (Fettdruck im Original) mit analogen oder digitalen Hörgeräten unterbreitet, die geeignet sind, den festgestellten Hörverlust angemessen auszugleichen. Dies gilt für alle Schwerhörigkeitsgrade. Wählen Sie eine Versorgung mit privatem Eigenanteil, sind die Mehrkosten für das Hörsystem und die Ohranpassstücke sowie die Mehrkosten für Reparatur- und Wartungsleistungen von ihnen zu übernehmen.
Der Hörgeräteakustikbetrieb des Beigeladenen ist Mitglied der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker KdÖR. Diese hatte mit Wirkung ab 1. Februar 2007 mit dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. und dem AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. einen Vertrag zur Komplettversorgung mit Hörsystemen (biha-VdAK/AEV-Vertrag) abgeschlossen, der nach seinem § 2 auch für die Beklagte und für die Mitglieder der Bundesinnung Gültigkeit hat. § 3 Nr. 1 Absatz 1 dieses Vertrages lautet wie folgt:
§ 3
Leistungsinhalt
1. Der Versicherte erhält mindestens zwei eigenanteilsfreie Versorgungsangebote (= ohne wirtschaftliche Aufzahlung, ausgenommen der gesetzlichen Zuzahlung) mit analogen, digital programmierbaren oder volldigitalen Hörsystemen (Hörsysteme mit digitaler Signalverarbeitung) der Produktgruppen 13.20.01, 13.20.02 und 13.20.03 entsprechend dem festgestellten Hörverlust einschließlich der erforderlichen Otoplastik. Hierzu hält der Leistungserbringer eigenanteilsfreie Angebote zum angemessenen Ausgleich des Hörverlustes bei allen Schwerhörigkeitsgraden vor. Analoge Hörsysteme der Produktgruppen 13.20.01, 13.20.02 und 13.20.03 kommen nur in vom Hörgeräteakustiker audiologisch begründeten Fällen zur Anpassung.
Mit der Zahlung der Vergütung nach § 7 ist bei eigenanteilsfreien Versorgungen (= ohne wirtschaftliche Aufzahlung, ausgenommen der gesetzlichen Zuzahlung) für den Versorgungszeitraum von 6 Jahren ab dem Datum der Empfangsbestätigung des Hörsystems, die Instandhaltung des Hörsystems, die Lieferung der erforderlichen Otoplastiken sowie die Nachbetreuung abgegolten…….
Nach der Anlage 1 zu diesem Vertrag beträgt die Versorgungspauschale für eine einohrige Versorgung 648,40 € und die Versorgungspauschale für das zweite Hörgerät bei einer beidohrigen Versorgung 564,40 €. Der von den Spitzenver...