Entscheidungsstichwort (Thema)

Kranken- und Pflegeversicherung. Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen – Beitragspflicht einer an vormalige freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten gezahlte Zusatzrente der "Pensionskasse Rundfunk"-VVaG. betriebliche Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine an vormalige freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten gezahlte Zusatzrente der "Pensionskasse Rundfunk" unterliegt als Rente der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 19.12.2007 - L 9 KR 91/03).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Beitragspflicht für Rentenzahlungen der „Pensionskasse Rundfunk“-Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Die 1952 geborene Klägerin ist pflichtversichertes Mitglied der Beklagten zu 1) für die Kranken- und der Beklagten zu 2) für die Pflegeversicherung. Seit dem 1. April 1995 war die Klägerin als freie Mitarbeiterin des C., des D. und des E. Mitglied der Pensionskasse Rundfunk.

Diese ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) i.S.d. § 210 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Ihr satzungsmäßiger Zweck ist es, freien Mitarbeitern der Deutschen Rundfunkanstalten Versorgungsleistungen zu gewähren. Mitglieder des VVaG sind als Anstaltsmitglieder zum einen die in Nr. 2.11 gelisteten öffentlichen Rundfunkanstalten – unter anderem auch die Rundfunkanstalten, bei denen die Klägerin freie Mitarbeiterin war. Zum anderen können gemäß Nr. 2.12 deren Tochtergesellschaften, andere deutsche Sendeunternehmen nebst Tochtergesellschaften und Unternehmen, die für den Rundfunk tätig sind, Anstaltsmitglieder werden. Daneben können gemäß Nr. 2.20 der Satzung freie Mitarbeiter von Anstaltsmitgliedern – wie die Klägerin – ordentliche Mitglieder werden. Gemäß Nr. 2.30 können sie nach Ende der ordentlichen Mitgliedschaft außerordentliche Mitglieder bleiben. Freie Mitarbeiter sind gemäß Nr. 1.41 der Satzung Personen, die gegen Honorar bei Anstaltsmitgliedern tätig werden und nicht Arbeitnehmer im Sinne der für die Rundfunkanstalten geltenden Manteltarifverträge oder Beamte sind. Die Beiträge und Versorgungsleistungen sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) konkretisiert. Gemäß Nr. 1.10 AVB leisten das ordentliche Mitglied sowie das Anstaltsmitglied Beiträge in gleicher Höhe, entweder 7 v.H. oder bei gesetzlicher Rentenversicherungspflicht 4 v.H. der beitragspflichtigen Honorare. Letzteres war bei der Klägerin der Fall. Gemäß Nr. 1.11 AVB gehören zu den beitragspflichtigen Honoraren insbesondere alle Leistungs- und Urhebervergütungen, alle Wiederholungs- und Übernahmehonorare sowie Urlaubsentgelte und ähnliche tarifvertragliche Honorarersatzvergütungen. Der Beitrag der ordentlichen Mitglieder wird – grundsätzlich – vom Anstaltsmitglied bei der Honorarzahlung einbehalten und zusammen mit dem Beitrag des Anstaltsmitglieds an die Pensionskasse abgeführt. Im Fall der Klägerin wurde das Beitragseinzugsverfahren vom C. durchgeführt.

Seit dem 1. Juni 2015 bezieht die Klägerin eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung sowie eine Zusatzrente von der „Pensionskasse Rundfunk“ in Höhe eines monatlichen Zahlbetrags von 605,09 Euro.

Auf die Mitteilung an die Beklagte zu 1) darüber, dass sie diese Versorgungsbezüge erhält, beschied die Beklagte zu 1) - auch im Namen der Beklagten zu 2) - am 22. Juni 2015, dass die Versorgungsbezüge der Pensionskasse Rundfunk beitragspflichtig seien mit einem Beitragssatz zur Krankenversicherung in Höhe von 15,4 Prozent (inklusive Zusatzbeitrag von 0,8 Prozent) und zur Pflegeversicherung in Höhe von 2,35 Prozent. Die Klägerin legte hiergegen am 9. Juli 2015 Widerspruch ein und berief sich auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2007 – L 9 KR 91/03, in dem die Pensionskasse Rundfunk weder als Versicherungs- und Versorgungseinrichtung gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 3 SGB V noch als Institution der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V angesehen worden war, so dass ihre Rentenzahlungen nicht beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung seien. Mit Schreiben vom 14. August 2015 konkretisierten die Beklagten den Bescheid vom 22. Juni 2015 dahingehend, dass als Beiträge zur Krankenversicherung 88,34 Euro und ein Zusatzbeitrag 4,84 Euro sowie zur Pflegeversicherung 14,22 Euro festgesetzt wurden. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2015 wiesen die Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Pensionskasse Rundfunk sei eine typische Institution der betrieblichen Altersversorgung.

Die hiergegen am 14. Dezember 2015 erhobene Anfechtungsklage hat das Sozialgericht Kassel mit Urteil vom 9. November 2017 abgewiesen. Zwar sei dem LSG Berlin-Brandenburg darin zu folgen, d...

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