Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt ein Main vom 29. August 1989 abgeändert.
Die Klage gegen den Veranlagungsbescheid vom 26. November 1984 und die Beitragsbescheide vom 25. Juni 1985 i.d.F. vom 16. Dezember 1988 und vom 25. April 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 1987 wird insoweit abgewiesen, als darin eine Veranlagung der Klägerin zur Gefahrtarifstelle 5.9 vorgenommen worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin für die Jahre 1984 und 1985 zu ihren Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung von der Beklagten rechtmäßig veranlagt worden ist.
Die Klägerin betreibt seit Anfang 1982 ein Unternehmen zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung mit dem Schwerpunkt: Verleih von Arbeitnehmern für Sekretariats- und Schreibtätigkeiten sowie für die allgemeine kaufmännische Sachbearbeitung, Buchhaltung und Datenverarbeitung.
Mit dem am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Gefahrtarif stellte die Beklagte von einem nach Tätigkeiten gegliederten Gefahrtarif, nach dem die Klägerin zur Gefahrklasse 1 veranlagt worden war, auf ein gewerbezweigbezogenes System um. In diesem von der Vertreterversammlung der Beklagten am 28. Juni 1983 beschlossenen Gefahrtarif sind die Unternehmen zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in zwei Gruppen unterteilt: Unternehmen, in denen überwiegend Personen tätig sind, die in den büromäßigen Bereich fallen, sind zur Gefahrtarifstelle 5.9 mit der Gefahrklasse 3.5 zu veranlagen, Unternehmen, in denen überwiegend Personen tätig sind, die in den nicht büromäßigen Bereich fallen, sind der Gefahrtarifstelle 5.10 mit der Gefahrklasse 16 zuzuordnen. Diese Regelung legte die Beklagte in der Praxis dahingehend aus, daß zur Gefahrtarifstelle 5.9 alle bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) versicherten Arbeitnehmer und zur Gefahrtarifstelle 5.10 alle bei einer Landesversicherungsanstalt (LVA) versicherten Arbeitnehmer nachzuweisen und die Unternehmen ggf. zu beiden Tarifstellen zu veranlagen sind. Auf Wunsch veranlagte die Beklagte Unternehmen auch nur zu einer der beiden Gefahrtarifstellen.
Mit Bescheid vom 26. November 1984 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß ab 1. Januar 1984 für die Berechnung der Beiträge ein neuer Gefahrtarif maßgebend sei und daß sie als ein Unternehmen zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ab 1. Januar 1984 nach der Gefahrtarifstelle 5.9 “(überwiegend Büro)„ mit der Gefahrklasse 3.5 und nach der Gefahrtarifstelle 5.10 “(nicht überwiegend Büro)„ mit der Gefahrklasse 16 veranlagt werde. Sodann setzte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 1985 geändert durch Bescheid vom 16. Dezember 1988 für das Jahr 1984 und mit Bescheid vom 25. April 1986 für das Jahr 1985 einen Gesamtbeitrag unter Zugrundelegung einer zur Gefahrklasse 3.5 veranlagten Lohnsumme fest. Die Widersprüche der Klägerin wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 5. März 1987 zurück.
Im Mai 1986 beantragte die Klägerin außerdem, die Gefahrklasse nach Teil II Nr. 2 des Gefahrtarifs für die Jahre 1984 und 1985 um 50 v.H. herabzusetzen, weil in ihrem nahezu ausschließlich im kaufmännischen Bereich und im Bankbereich tätigen Unternehmen eine nur geringe Unfallgefahr bestehe. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 1987 idF des Widerspruchsbescheides vom 3. März 1988 ab.
Seit dem 1. Januar 1990 hat die Beklagte die für die Unternehmen zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung maßgebenden Gefahrtarifstellen neu bezeichnet. Sie veranlagt nunmehr in allen Unternehmen zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung die Beschäftigten, die bei der BfA rentenversicherungspflichtig sind oder waren, zur Gefahrklasse 5 und die Beschäftigten, die bei den LVAen versichert sind oder waren, zur Gefahrklasse 12.8.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) hat mit Urteil vom 29. August 1989 den Veranlagungsbescheid vom 26. November 1984, die Beitragsbescheide vom 25. Juni 1985 und 25. April 1986 idF des Widerspruchsbescheides vom 5. März 1987 sowie den Bescheid vom 30. Juli 1987 idF des Widerspruchsbescheides vom 3. März 1988 aufgehoben und festgestellt, daß die Gefahrtarifstellen 5.9 und 5.10 des ab 1. Januar 1984 geltenden Gefahrtarifs der Beklagten rechtswidrig sind. Der erkennende Senat hat nach Rücknahme der Feststellungsklage mit Urteil vom 25. April 1990 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ferner die weiteren während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangenen Beitragsbescheide für die Jahre 1986 (27. April 1987 und 16. Dezember 1988) 1987 (27. April 1988 und 16. Dezember 1988) und 1988 (26. April 1989) auf die Anschlußberufung der Klägerin aufgehoben Er hat die Auffassung vertreten, daß die Gefahrtarifstellen- und Gefahrklassenbildung gegen die Verpflichtung der Vertreterversammlung zur Abstufung der Beiträge...