Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Darmstadt vom 25.1.2018 - L 8 KR 115/17, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 19. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Kostenübernahme des Aufenthalts der Klägerin streitig, die im Rahmen einer Mutter-Kind-Maßnahme ihrer Pflegemutter, D. A. (frühere Klägerin zu 1), zu Lasten derer privaten Krankenversicherung und der Beihilfestelle des Landes Hessen im Jahr 2014 entstanden sind.
Die frühere Klägerin zu 1) (im Weiteren: Pflegemutter) und ihr Ehemann sind die Pflegeeltern der 2010 geborenen Klägerin. Die Klägerin ist über ihre leibliche Mutter bei der Beklagten familienversichert. Sie wurde von den Pflegeeltern im Alter von ca. sechs Monaten aufgenommen. Die Pflegemutter ist über ihren Ehemann beihilfeberechtigt und privat krankenversichert (F. Krankenversicherung). Im Oktober 2013 nahmen die Pflegeeltern der Klägerin ein weiteres Pflegekind, G. G., geboren 2013, auf, das ebenfalls bei der Beklagten familienversichert ist.
Am 15. September 2014 ging bei der Beklagten der Antrag des Pflegevaters, gestellt für die Klägerin und für das weitere Pflegekind, ein, vorab die Kostenübernahme der Teilnahme der Klägerin und des weiteren Pflegekindes an der stationären Mutter-Kind- Kur ihrer Pflegemutter in H-Stadt vom 26. November bis zum 17. Dezember 2014 zu erklären. Zur Begründung wurde ein Attest des behandelnden Arztes J. (Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin) vom 15. August 2014 bezüglich der Klägerin vorgelegt; danach sei ihre Trennung von der Pflegemutter für die Dauer der Maßnahme aufgrund der psychosozialen Situation und aufgrund ihres Alters nicht zumutbar. Es sei zu befürchten, dass eine Trennung zu psychischen Störungen des Kindes führen werde. Eine anderweitige Betreuung und Versorgung des Kindes sei während der Maßnahme nicht möglich.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Hessen (MDK) vom 19. September 2014 ein. Danach sei die Teilnahme der Klägerin als Begleitkind medizinisch nachvollziehbar.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. September 2014 den Antrag ab. Es handele sich bei der Klägerin um ein Begleitkind. Eine medizinische Notwendigkeit für ein Indikationskind sei nach den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Es sei bei der Krankenkasse der Pflegemutter ein Antrag auf Kostenübernahme zu stellen.
Dagegen erhob der Pflegevater für die Klägerin Widerspruch. Es sei notwendig, dass die Klägerin an der Kurmaßnahme teilnehme. Aufgrund der besonderen Situation als Pflegekind sei eine Trennung von der Pflegemutter unzumutbar. Sie habe bereits zwei Beziehungsabbrüche erleben müssen. In dem ärztlichen Attest von J. vom 30. September 2014 führte dieser aus, es sei bekannt, dass Pflegekinder aufgrund belastender und wechselnder Beziehungserfahrung häufig zu Bindungsstörungen und psychischen Erkrankungen neigten.
Die Beklagte holte erneut eine Stellungnahme des MDK ein, die am 1. Oktober 2014 erstellt wurde. Danach sei die Klägerin, wie das weitere Pflegekind, ein Begleitkind, solle aber mit aufgenommen werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2014 zurück. Krankenkassen gewährten Leistungen zur Verhütung von Krankheiten; die medizinische Vorsorgeleistung umfasse neben der ärztlichen Behandlung u.a. auch die Gewährung von Mutter-Kind-Kuren (§ 24 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V). Es handele sich bei der Klägerin um ein reines Begleitkind ohne eigenständigen Therapiebedarf im Rahmen einer Mutter-Kind-Kur. Nachvollziehbar sei, dass die Klägerin während der Dauer der Maßnahme nicht von der Pflegemutter zu trennen sei. Es liege jedoch nicht in ihrem Regime, die Kosten für die Klägerin als Begleitkind zu tragen, da die Hauptmaßnahme von der privaten Krankenversicherung der Pflegemutter gewährt werde.
Die Pflegemutter führte gemeinsam mit den beiden Pflegekindern in der Zeit vom 26. November bis zum 12. Dezember 2014 eine Mutter-Kind-Maßnahme in der Klinik H. in H-Stadt durch. Diese berechnete für jeden Teilnehmer einen Betrag i.H.v. 1.199,20 €. Die private Krankenversicherung der Pflegemutter bzw. die Beihilfestelle des Landes Hessen übernahmen die Kosten des Aufenthalts der Pflegemutter, nicht jedoch die Kosten des Aufenthalts ihrer Pflegekinder.
Am 28. November 2014 haben zunächst die Pflegemutter und ihr Ehemann als Pflegeeltern beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Kosten des Aufenthalts der Klägerin während der Mutter- Kind-Maßnahme zuzüglich Zinsen. Im Laufe des Rechtsstreits haben die Pflegemutter als Klägerin zu 1) und die Klägerin als Klägerin zu 2) das Verfahren weitergeführt.
Sie haben die Auffassung vertreten, es sei im Interesse des Kindeswohls und aus kindermedizinis...