Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.10.1999; Aktenzeichen S 7 AL 2552/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 1999 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 1998 wird aufgehoben, soweit die Beklagte ihre Leistungsbewilligungen auch für die Zeit vom 19. März bis zum 29. April 1997, 14. Mai bis zum 5. Juni 1997, 14. Juli bis zum 23. Juli 1997 und vom 30. September bis zum 28. Oktober 1997 aufgehoben hat.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Leistungsbewilligung und die Erstattung überzahlter Leistungen.
Der im Jahre 1967 geborene Kläger beantragte nach einer vorangegangenen Beschäftigung als Verkäufer in der Zeit vom 2. Mai 1995 bis zum 2. Oktober 1996 die Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Die Beklagte bewilligte zunächst mit Bescheid vom 24. Oktober 1996 Arbeitslosengeld ab 25. Dezember 1996 sowie – nach Erschöpfung des Anspruchs – Arbeitslosenhilfe ab 2. Juni 1997 (Bescheid vom 18. Juli 1997). Für die Zeit vom 28. Juli 1997 bis zum 17. August 1997 war dem Kläger ein „Urlaub” genehmigt worden. Am 19. August 1997 meldete er sich bei seinem Arbeitsvermittler zurück. Eine erneute Vorsprache erfolgte am 29. Oktober 1997.
Am 8. September 1997 erreichte die Beklagte ein Auskunftsersuchen der Grenzpolizeistation X-Bahnhof vom 2. September 1997. Darin ist u.a. ausgeführt, dass der Kläger am 1. September 1997 um 18.30 Uhr mit dem Schnellzug beim Grenzübergang zur Ausreise nach Österreich gekommen sei. Während der grenzpolizeilichen Kontrolle habe er auf Vorhalt erklärt, seit einigen Monaten arbeitslos und seit dieser Zeit Leistungsempfänger zu sein. Nach mehrmaliger Befragung habe er angegeben, nicht alle Auslandsreisen dem Arbeitsamt gemeldet zu haben. Weiterhin habe er erklärt, sich gerade auf der Fahrt nach Wien zu einem einwöchigen Tanzseminar zu befinden; anschließend wolle er für ca. 1 Woche in seine jugoslawische Heimat reisen. Diese Reise wolle er zuvor beim zuständigen Arbeitsamt gemeldet haben. Die Auswertung seines jugoslawischen Reisepasses habe folgende Abwesenheitszeiten ergeben:
28.08.1996 – |
07.09.1996 |
(China) |
05.03.1997 – |
18.03.1997 |
(China) |
– |
13.05.1997 |
(Jugoslawien) |
06.06.1997 – |
13.07.1997 |
(Jugoslawien) |
24.07.1997 – |
18.08.1997 |
(China) |
02.09.1997 – |
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(Österreich und Jugoslawien) |
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1997 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich zu dem Vorwurf des unrechtmäßigen Leistungsbezuges im Zeitraum vom 5. März 1997 bis zum 28. Oktober 1997 zu äußern. Als Zeiten des Auslandsaufenthalts gab die Beklagte an: 5. März 1997 bis 22. Juli 1997, 24. Juli 1997 bis 27. Juli 1997 und 1. Oktober 1997 bis 28. Oktober 1997. Hierzu erklärte der Kläger am 8. Dezember 1997, dass er sich in den angegebenen Zeiträumen nicht im Ausland aufgehalten habe. Bei einer nochmaligen Vorsprache legte der Kläger eine Bestätigung der Zahnärztin Dr. L. F. vom 9. Dezember 1997 vor, wonach er am 4. März, 21. März, 9. April, 11. April, 23. April, 23. Mai und am 25. Oktober 1997 bei ihr in Behandlung war. Außerdem legte der Kläger seinen Pass vor, aus dem sich ergab, dass er vom 4. September bis 18. September 1997 und am 17. November bis zum 29. November 1997 in Österreich war. Bei dem Internisten Dr. A., F., erhielt die Beklagte am 11. Dezember 1997 die fernmündliche Auskunft, dass der Kläger am 30. September, 8. Oktober, 29. Oktober und am 9. Dezember 1997 in Behandlung war. Schließlich stellte die Beklagte noch fest, dass der Kläger am 16. Mai 1997 seinen Führerschein erhalten hatte.
Durch Bescheid vom 20. Februar 1997 hob die Beklagte ihre Bewilligungsbescheide vom 24. Oktober 1996 und 18. Juli 1997 teilweise für die Zeit vom 5. März 1997 bis zum 1. Juni 1997, vom 2. Juni 1997 bis 22. Juli 1997, vom 24. Juli 1997 bis zum 27. Juli 1997 und vom 1. September 1997 bis zum 28. Oktober 1997 auf, da in diesen Zeiten die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Der Kläger habe in den genannten Zeiten dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden, da er sich ohne Wissen und Absprache mit der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes im Ausland aufgehalten habe. Insgesamt seien von ihm 8.380,30 DM zu erstatten. Mit seinem hiergegen am 25. Februar 1998 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, aus den von ihm bereits vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass er in den genannten Zeiträumen nicht im Ausland gewesen sei („Führerscheinprüfung, Zahnarztbehandlung, praktischer Arzt”). In seinem Pass sei nicht jedes Mal die Einreise abgestempelt worden. Nach nochmaliger Anhörung wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1998 zurück. Zur Begründung führte sie aus, das...