Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Sperrzeit. Arbeitsablehnung. unverzügliche Vereinbarung eines Vorstellungstermins. Absendung des Bewerbungsschreibens. Beweislast
Orientierungssatz
1. Arbeitslose, die sich mit einem potentiellen Arbeitgeber nicht umgehend und unverzüglich zur Vereinbarung eines Vorstellungstermins in Verbindung setzen bzw eine schriftliche Bewerbung einreichen, verwirklichen grundsätzlich den Sperrzeittatbestand des § 144 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 3. Die Absendung von Bewerbungsunterlagen 2 Wochen nach Zugang des Beschäftigungsangebotes ist keine unverzügliche Bewerbung.
2. Der Arbeitslose hat nach § 144 Abs 1 S 2 SGB 3 den Nachweis zu erbringen, dass ein Bewerbungsschreiben an den Arbeitgeber abgesandt wurde.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 19. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand ist die Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung für den Zeitraum
17. März 2003 -6. April 2003 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von 386,10 Euro aus dem Zeitraum 17. März 2003 - 31. März 2003.
Dem 1967 geborenen Kläger wurde von der Beklagten zuletzt ab 23. Dezember 2002 bzw. ab 1. Januar 2002 am 24. Januar 2003 Arbeitslosengeld bewilligt. Die Beklagte übermittelte ihm mit Schreiben vom 12. März 2003 das Stellenangebot der Firma A.-W. GmbH in W. für eine Beschäftigung als Industriemechaniker mit der Bitte um umgehende Vereinbarung eines Vorstellungstermins dort. Die A.-W. GmbH teilte der Beklagten am 21. März 2003 mit Formblatt-Antwort vom 20. März 2003 mit, dass der Bewerber sich nicht gemeldet bzw. beworben habe. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 3. April 2003: Die Arbeit sei ihm am 12. März 2003 per Post angeboten worden. Er habe der Firma ein Bewerbungsschreiben zukommen lassen, habe aber bis heute keine Antwort erhalten. Die Bewerbung scheine auf dem Postweg verloren gegangen zu sein.
Die Beklagte hob - nach Anhörung vom 27. März 2003 - durch Bescheid vom 29. April 2003 die Arbeitslosengeldbewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wegen Eintritt einer Sperrzeit ab 17. März 2003 auf. Der Leistungsempfänger habe Anlass zum Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 SGB III gegeben, weil er trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen der vom Arbeitsamt angebotenen Beschäftigung als Industriemechaniker bei der Firma A.-W. GmbH vereitelt habe, indem er sich nicht bei dem Arbeitgeber beworben habe. Seine Darstellung der Gründe, die zu seiner Arbeitsablehnung bzw. Arbeitsvereitelung geführt hätten, sei durch die Aufklärung des Sachverhalts nicht bestätigt worden. Für das Vorhandensein eines wichtigen Grundes seien keine Anhaltspunkte zu erkennen. Die Sperrzeit umfasse das gesetzliche Mindestmaß von drei Wochen, da erstmalig nach Entstehung des Anspruchs auf Leistung eine Arbeit abgelehnt worden sei. Das für den Zeitraum 17. März 2003 -31. März 2003 zu Unrecht gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 386,10 Euro sei zu erstatten und werde gegen die Ansprüche auf Geldleistungen gemäß § 333 Abs. 1 SGB III in voller Höhe aufgerechnet.
Der Kläger erhob am 5. Mai 2003 Widerspruch mit der Begründung: Es sei nicht korrekt, dass eine Bewerbung nicht erfolgt sei. Er habe im Abstand von zwei Wochen zwei komplette Bewerbungen an die Firma A.-W. GmbH veranlasst. Seine Lebensgefährtin D. W. habe nach Zweifeln am Zugang der ersten Bewerbung eine zweite Bewerbung per Post versandt. Die Beklagte holte dazu eine Auskunft bei der A.-W. GmbH ein und erstreckte ihre Anhörung darauf. Der Kläger erklärte dazu laut Aktenvermerk vom 12. Mai 2003: Er habe bei dem Arbeitgeber angerufen und die Auskunft bekommen, dass die Stelle besetzt sei. Er könne nicht jeder Bewerbung nachgehen, da er zwischen 40 und 50 Bewerbungen veranlasst habe. Die Beklagte wies darauf den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2003 als unbegründet zurück. In den Gründen heißt es ergänzend: Die Angaben des Widerspruchsführers zu einer Bewerbung bei der A.-W. GmbH erschienen angesichts der eigenen Erklärungen des Widerspruchsführers und der Erklärungen des Arbeitgebers widersprüchlich und unglaubhaft bzw. nicht nachvollziehbar. Der Arbeitgeber habe am 20. März 2003 schriftlich mitgeteilt, dass eine Bewerbung des Widerspruchsführers nicht vorliege, und auf Anfrage ergänzend mitgeteilt, dass bis zum 6. Mai 2003 keinerlei Bewerbungsunterlagen des Widerspruchsführers vorlägen und die Stelle noch nicht besetzt sei. Der Widerspruchsführer habe auf seine Anhörung telefonisch angegeben, dass er die erforderliche Bewerbung getätigt habe; sodann habe er anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 29. April 2003 angegeben, dass er sich bei dem Arbeitgeber vorgestellt habe; schließlich habe er mit Widerspruch vom 5. Mai 2003 erklärt, dass er eine zweite Bewerbung veranlasst habe. Danach umfasse die Sperrzeit drei Wochen, beginnend mit dem T...