Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessungszeitraum. Höhe des Uhg. Urlaubsgeld. Sonderzahlung
Leitsatz (amtlich)
Zur Berücksichtigung von im Sozialplan abgesicherten tarifvertraglichen Sonderzahlungen als Arbeitsentgelt bei der Bemessung des Uhg zum Begriff der einmaligen Zuwendung keine Quotelung von Sonderzahlungen und Urlaubsgeld.
Normenkette
AFG § 44 Abs. 2 (Fassung 1975-12-18), § 112 Abs. 2, 3 (Fassung 1974-12-21)
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.1979; Aktenzeichen 7/Ar-770/77) |
Nachgehend
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 1979 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1979 und der Bescheid vom 7. August 1978 sowie die beiden Bescheide vom 9. Januar 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1979 werden abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 4. August 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 1977 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, das Unterhaltsgeld ab 1. September 1976 sowie das Arbeitslosengeld ab 1. Juni 1978 bis 30. November 1978 unter Berücksichtigung der Sonderzahlung von 695,20 DM zu zahlen.
III. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
IV. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
V. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte bei der Zahlung von Unterhaltsgeld (Uhg) und Arbeitslosengeld (Alg) eine Sonderzahlung und ein Urlaubsgeld des Klägers zu berücksichtigen hat.
Der im Jahre 1935 geborene Kläger war vom 30. März 1970 bis 30. September 1974 als kaufmännischer Angestellter bei der Firma F. & Co GmbH in F. beschäftigt. Vom 1. Oktober 1974 bis 30. Juni 1976 stand er als kaufmännischer Angestellter in einem Arbeitsverhältnis bei der Firma M. Rohrbau AG F.. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung der Arbeitgeberin am 17. Februar 1976 zum 30. Juni 1976 wegen Betriebsstillegung beendet. Die Zeit vom 17. Februar 1976 bis 2. März 1976 wurde dem Kläger als Urlaub angerechnet. Ab 3. März bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses war der Kläger von der Arbeit freigestellt. Gemäß der am 28. Juni 1976 von der Arbeitgeberin ausgestellten Arbeitsbescheinigung wurde dem Kläger für Juni 1976 ein festes Monatsentgelt von 1.764,– DM gezahlt sowie eine Abfindung aufgrund des Sozialplanes in Höhe von 5.196,20 DM. Laut Auskunft der Arbeitgeberin vom 5. Juli 1977 setzte sich die Abfindung wie folgt zusammen: 2,5 Gehälter = 4.345,– DM, entgangene Vermögensbildung = 156,– DM, entgangene Sonderzahlung = 695,20 DM. Im Monat Februar 1976 wurde dem Kläger zu seinem monatlichen Festgehalt ein Urlaubsgeld in Höhe von 125,13 DM und im Monat März in Höhe von 542,26 DM für 13 Tage Urlaub gezahlt.
Vom 1. September 1976 bis 18. Januar 1978 nahm der Kläger an einem Lehrgang zum Bürokaufmann der Handelsschule S. F. teil. Auf seinen Antrag vom 15. Juli 1976 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 9. September 1976 Uhg gemäß § 44 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) unter Zugrundelegung eines Arbeitsentgelts von 1.764,– DM. Mit einem am 4. Mai 1977 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben bat der Kläger darum, die Beklagte möge eine Bescheinigung bei seinem Arbeitgeber über die tariflich vereinbarte Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld anfordern. Am 4. August 1977 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß die von ihr angestellten Ermittlungen ergeben hätten, daß es sich bei der an den Kläger geleisteten Sonderzahlung um eine Abfindung aus dem Sozialplan handele. Diese Abfindung habe keinen Einfluß auf die Höhe des zu zahlenden Unterhaltsgeldes. Es bleibe somit bei der Entscheidung vom 8. September 1976. Den Widerspruch des Klägers vom 31. August 1977 wies die Beklagte, nachdem sie weitere Anfragen beim Arbeitgeber vorgenommen hatte, am 28. November 1977 als unzulässig zurück. Sie führte aus, ein Widerspruch gegen die „Mitteilung” des Arbeitsamtes vom 4. August 1977 sei nicht möglich, da es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt handele. Dem Kläger sei lediglich bekanntgegeben worden, daß die ursprüngliche Bewilligung der Entscheidung bindend geworden sei. Auch sei ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Juli 1977 verspätet und somit ebenfalls unzulässig, ebenso wie der Widerspruch gegen frühere Bescheide vom 8. September 1976, 15. September 1976 und 16. März 1977.
Nach Beendigung der geförderten Maßnahme am 18. Januar 1978 war der Kläger vom 19. Januar 1978 bis 31. Mai 1978 arbeitsunfähig erkrankt. Auf seinen Antrag vom 1. Juni 1978 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 7. August 1978 Arbeitslosengeld ab 1. Juni 1978. Zwei weitere Bescheide über die Zahlung von Arbeitslosengeld ergingen am 9. Januar 1979. Den Widerspruch, mit dem der Kläger weiterhin die Berücksichtigung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld geltend machte, wies die Beklagte mit Bescheid vom 18. Januar 1979 zurück. Sie führte aus, die Höhe des...