Entscheidungsstichwort (Thema)
Entziehung der Zulassung als Kassenarzt
Leitsatz (amtlich)
Auch jahrelang fortgesetzte Verstöße gegen administrative Pflichten des Kassenarztes (Nichtbeantwortung von Antragen der Kassen, verspätete Abrechnungen) trotz Ordnungs- und disziplinarer Maßnahmen stellen eine gröbliche Verletzung kassenärztlicher Pflichten dar und rechtfertigen die Entziehung der Zulassung als Kassenarzt.
Normenkette
RVO § 368a Abs. 6; ZOÄ § 27; BMV § 12 Abs. 1, § 19 Abs. 1; HVG § 8
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.06.1976) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 1976 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 1931 geborene Kläger ist seit dem 21. Februar 1967 als prakt. Arzt in Frankfurt am Main zur Kassenpraxis zugelassen.
Bereits seit dem II. Quartal 1972 reichte er mit erheblicher Verspätung die Kassenabrechnungen bei der Beigeladenen zu 1) ein, so daß es ab dem II. Quartal 1972 gem. Leitzahl 803 der Grundsätze der Honorarverteilung (HVG) zu Honorarabzügen pro Quartal von 1.200,– DM kam. Die Verspätungen beliefen sich von 96 bis zu 192 Tagen. So ist die Kassenabrechnung für das IV. Quartal 1974 für die RVO-Kassen mit einer Verspätung von 110 Tagen und die für die Ersatz- und sonstigen Kassen mit 115 Tagen Verspätung bei der Beigeladenen zu 1) eingegangen. Ebenso sind die Kassenabrechnungen für das I. und II. Quartal 1975 mit 37 und 42 Tagen sowie 34 und 26 Tagen Verspätung eingereicht worden. Mit Bescheid vom 3. März 1976 belegte deshalb der Geschäftsausschuß der Beigeladenen zu 1) dem Kläger mit einem Honorarabzug in Höhe von 1.200,– DM. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. November 1976). Mit Urteil vom 9. März 1977 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die dagegen erhobene Klage abgewiesen und das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 25. Oktober 1978 die Berufung zurückgewiesen.
Wegen Verstoßen gegen kassenärztliche Pflichten hat der Disziplinarausschuß bei der Beigeladenen zu 1) mit Beschluß vom 23. Mai 1973 gegen den Kläger auf eine Geldbuße von 1.000,– DM erkannt, da er nachgewiesenermaßen fortgesetzt gegen seine Pflichten als Kassenarzt verstoßen habe. So habe er es in vier Fällen unterlassen, die angeforderten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und in einem nachgewiesenen Fall die Bescheinigung für das Krankengeld für die Krankenkassen auszustellen. In neun Fällen habe er Antragen und Erinnerungen durch die Beigeladenen zu 1) bis 5) unerledigt gelassen, mit denen um Angabe der Behandlungstage wegen Unfallfolgen von Versicherten gebeten worden sei. Nach dem Bundesmantel- und Landesmantelvertrag sei er zur Beantwortung derartiger Antragen verpflichtet. Weiterhin habe sei er zur Beantwortung derartiger Antragen verpflichtet. Weiterhin habe er seit dem II. Quartal 1969 seine Honorarabrechnungen fortlaufend verspätet eingereicht. Der Kläger habe nachgewiesenermaßen damit fortgesetzt gegen seine Pflichten als Kassenarzt verstoßen. Sein Verhalten wiege um so schwerer, als auch regelmäßige Mahnungen und Erinnerungen sowohl durch die Krankenkassen wie auch die Beigeladene zu 1) nicht vermocht hätten, ihn zur Erledigung der anstehenden Fragen zu veranlassen. Er habe eine erschreckende Unkenntnis seiner Pflichten als Kassenarzt gezeigt und leide außerdem an mangelnder Einsicht. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß die Fortsetzung solchen pflichtwidrigen Verhaltens die Frage nach der Entziehung der Zulassung als Kassenarzt aufwerfen werde. Bei dem Ausmaß der Verfehlungen und insbesondere ihrer Folgen für die Versicherten habe es der erkennende Ausschuß für erforderlich gehalten, auf den in § 366 m Abs. 4 Ziff. 1 RVO festgelegten Höchstbetrag einer Geldbuße von 1.000,– DM zu erkennen und den Kläger mit allem Nachdruck davor zu warnen, sein pflichtwidriges Verhalten fortzusetzen.
Die Beigeladene zu 5) beantragte über den Beigeladenen zu 4) am 10. Juli 1974 die Entziehung der Kassenzulassung des Klägers, da er keine Bereitschaft zeige, die den Kassenärzten und den Krankenkassen gemeinsam übertragenen Aufgaben im Sinne des Gesetzgebers anzugehen. Er verstoße laufend gegen die Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1, 19 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV) und des § 8 HVG. Wie sich aus den Beispielfällen ergebe, stelle er sogenannte Wunschbescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit aus. Außerdem beantworte er grundsätzlich die Antragen nicht, die zur Beurteilung leistungsrechtlicher Fragen erforderlich seien. Weiterhin reiche er seine Abrechnungen nicht termingerecht ein. Der Kläger sei zu einer selbständigen Führung einer Kassenpraxis nicht mehr geeignet. Es sei wegen seines Verhaltens auch keine Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr gegeben.
Mit Beschluß vom 12. November 1974 entzog der Zulassungsausschluß für Ärzte in Hessen dem Kläger die Zu...