Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschuß des Bundes zum Mutterschaftsgeld. Totgeburt. Ende einer befristeten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Für den Anspruch auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 2 MuSchG reicht es nicht aus, daß das Arbeitsverhältnis durch Fristablauf beendet worden ist. Vielmehr muß der Arbeitgeber eine Maßnahme ergriffen haben, die das Arbeitsverhältnis trotz des grundsätzlich bestehenden besonderen Kündigungsschutzes gemäß § 9 MuSchG ausnahmsweise zulässig aufgelöst hat.

 

Normenkette

MuSchG §§ 3, 8a, 9, 14; RVO § 200

 

Verfahrensgang

SG Kassel (Urteil vom 25.03.1981; Aktenzeichen S 12/Kr-101/80)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.02.1983; Aktenzeichen 3 RK 1/82)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 25. März 1981 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld Gemäß § 14 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Die Klägerin stand seit dem 3. Januar 1979 als Kinderpflegerin in einem von vornherein auf die Dauer eines Jahres befristeten Arbeitsverhältnis bei der Stadt B.. Diese Rechtsbeziehungen endeten vereinbarungsgemäß durch Fristablauf am 31. Dezember 1979.

Am 16. November 1979 war die Klägerin von einem totgeborenen Kind entbunden worden (Frühgeburt). Ihr Arbeitgeber zahlte bis zum 30. November 1979 das ihr zustehende Gehalt in voller Höhe. Die beklagte Ersatzkasse gewährte ihr anschließend Mutterschaftsgeld in Höhe von 25,– DM für jeden Kalendertag in der Zeit von 1. Dezember 1979 bis zum 8. Februar 1980 (Ablauf der 12-Wochenfrist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Dazu erhielt die Klägerin von ihrem Arbeitgeber den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 1 MuSchG (Zuschuß) bis zum Ablauf ihres Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 1979.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 1980 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 17. April 1980 ab, ihr den Zuschuß für die Zeit vom 1. Januar bis zum 8. Februar 1980 zu Lasten des Bundes gemäß § 14 Abs. 2 MuSchG zu zahlen, weil ihr Arbeitsverhältnis nicht vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst, sondern durch Fristablauf beendet worden sei. Den dagegen am 1. August 1980 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 1980 zurück. In ihrer Begründung führte sie u.a. aus, es habe kein Arbeitsverhältnis vorgelegen, das unter den Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG falle. Sein Ende durch Fristablauf könne deshalb niemals die Voraussetzung erfüllen, vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden zu sein.

Gegen diesen ihr am 26. September 1980 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 24. Oktober 1980 Klage beim Sozialgericht Kassel (SG) erhoben. Mit Urteil vom 25. März 1981 hat das SG die Klage aus den Gründen der angefochtenen Bescheide abgewiesen. Seine Entscheidungsgründe hat er, u.a. darauf abgestellt, daß die zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 14 Abs. 2 MuSchG ein Tätigwerden des Arbeitgebers voraussetze, z.B. eine Kündigung, Aussperrung, Anfechtung des Vertragsschlusses usw..

Gegen dieses zum Zwecke der Zustellung an sie mit eingeschriebenem Brief am 13. April 1981 zur Post gegebene Urteil hat die Klägerin am 7. Mai 1981 beim SG die zugelassene Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Die Klägerin meint, der Zuschuß stehe ihr gemäß § 14 Abs. 2 MuSchG auch vom 1. Januar bis zum 8. Februar 1980 zu. Das folge aus den im MuSchG und in § 200 der Reichsversicherungsordnung (RVO) getroffenen Regelungen zum sozialen Schutz einer Frau, die während eines Arbeitsverhältnisses schwanger werde. Wenn ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld bis zum 8. Februar 1980 begründet sei – wie es die Beklagte bereits anerkannt habe –, dann müsse ihr auch der begehrte Zuschuß solange zustehen. Im übrigen sei ihr Arbeitsverhältnis zur Stadt B. nur deshalb von vornherein befristet gewesen, weil es sich um eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Sinne der §§ 91 ff. Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gehandelt habe. Die Befristung sei ihr vom Arbeitsamt und der Stadt B. aufgezwungen worden. Es sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als sich mit dieser Befristung einverstanden zu erklären. Die Beendigung einer befristeten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, mit der sich der Arbeitnehmer gegen seinen Willen abfinden müsse, sei dem Falle der zulässigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gleichzusetzen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Kassel vom 25. März, 1981 den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 1980 und ihren Widerspruchsbescheid vom 23. September 1980 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 2 Mutterschutzgesetz in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. Januar bis zum 8. Februar 1980 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzu...

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