Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt ≪hier: Arzt für Allgemeinmedizin≫. keine gleichzeitige Teilnahme an haus- und fachärztlicher Versorgung. Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 73 Abs 1a SGB 5
Orientierungssatz
1. Der gleichzeitigen Teilnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin an der haus- und fachärztlichen Versorgung zwecks weiterer Erbringung von Laborleistungen steht die Bestimmung des § 73 Abs 1a SGB 5 idF vom 21.12.1992 entgegen.
2. Die Regelung des § 73 Abs 1a SGB 5 ist im Hinblick auf Art 12 Abs 1 S 2 GG mit der Verfassung vereinbar.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat dem Beklagten auch dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz zu erstatten. Der Kläger hat die Gerichtskosten zu tragen. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, Laborleistungen nach den Nrn. 4438 bis 4455 der Gebührenordnung (einheitlicher Bewertungsmaßstab 1997 - EBM -) im Rahmen der gleichzeitigen Teilnahme an der haus- und der fachärztlichen Versorgung erbringen und abrechnen zu können.
Der Kläger ist als Arzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung seit 1992 zugelassen und seit 1994 in K niedergelassen. Er hat nach seinen Angaben mehrere Jahre im Laborbereich gearbeitet und dadurch die Fachkunde für Laborleistungen erworben. In der Praxis hat er sich auf immunologische Krankheitsbilder spezialisiert.
Unter dem Datum vom 7. Mai 2003 hatte ihm die Beigeladene zu 1) die widerrufliche Genehmigung zur Abrechnung von Laborleistungen nach den Nrn. 4445 und 4446 EBM erteilt, ihn aber darauf hingewiesen, dass es sich um so genannte KO-Leistungen handele, die für Hausärzte grundsätzlich nur bis 31. Dezember 2002 abrechnungsfähig gewesen seien. Er bedürfe deshalb einer entsprechenden Genehmigung des Zulassungsausschusses. Nach den eigenen Angaben des Klägers hat er durch seine Spezialisierung auf immunologische Krankheitsbilder, in deren Rahmen er die strittigen Laborleistungen erbringe, im Jahre 1997 auf Überweisung 659 und im Jahre 1998 noch 639 Patienten auf Überweisung behandelt. Nach der Laborreform 1999 sei die Zahl der überwiesenen Patienten auf 214 abgesunken und habe sich seitdem auf ca. 120 Patienten eingependelt. Insgesamt litten aber etwa 50 v.H. der rund 800 von ihm versorgten Patienten an immunologischen Krankheiten.
Am 25. April 2003 hat der Kläger Antrag auf Genehmigung der Fortführung und Abrechnung der sogenannten KO-Leistungen der ihm bisher zugewiesenen Abrechnungsziffern des EBM beantragt. Der Geschäftsausschuss der Beigeladenen zu 1) teilte unter dem Datum vom 19. Mai 2003 nach Prüfung der Abrechnungsdaten für die beantragten Gebührenordnungsnummern mit, dass es sich um Laborleistungen handele, die schwerpunktmäßig von niedergelassenen Laborärzten zu erbringen seien. Im Planungsbereich des Hochtaunuskreises, in dem der Kläger tätig sei, seien zwei Laborärzte niedergelassen. Des Weiteren würden die vom Kläger begehrten Leistungen teilweise von Frauen- und Hausärzten, teilweise auch von fachärztlich tätigen Internisten und Urologen erbracht werden. Außerdem würden die genannten Leistungen von mindestens zwei Fachärzten der Laboratoriumsmedizin erbracht. In der einen Laborpraxis seien zwei Laborärzte tätig.
Eine Erhebung bei den niedergelassenen Laborärzten habe ergeben, dass es sich bei den beantragten Leistungen um normale Tagesanalysen der niedergelassenen Laborärzte handele und noch enorm hohe Reserven an Kapazitäten (mindestens 150 bis 200 Untersuchungen zusätzlich im Quartal) bestehen würden. Insofern bestehe kein Sicherstellungsbedarf, weshalb der Antrag nicht befürwortet werden könne.
Mit Beschluss vom 27. Mai 2003 hat der Zulassungsausschuss den Antrag auf gleichzeitige Teilnahme an der haus- und der fachärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V -) abgelehnt. Diese Vorschrift sei zwar analog auch auf Hausärzte anzuwenden, sofern dies zur Sicherstellung erforderlich sei. Die Prüfung der Versorgungssituation obliege der zuständigen KV-Bezirks(Geschäfts)stelle. Deren Stellungnahme rechtfertige keine Entscheidung zugunsten des Klägers. Eine Befürwortung des Antrages komme nur in Betracht, wenn ein Sicherstellungsbedarf - auch bei Berücksichtigung benachbarter Planungsbereiche - nachweisbar sei. Da es sich bei den beantragten Leistungen um normale Tagesanalytik niedergelassener Laborärzte handele und noch hohe Reserven an Kapazitäten vorhanden seien, könne dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Hiergegen hat der Kläger am 3. Juli 2003 Widerspruch eingelegt und u.a. dargelegt, er habe zur Erbringung der Laborleistungen eine speziell ausgebildete Arzthelferin eingestellt und betreibe ein spezialisie...