Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluß der Berufung. Sperrzeit. Zusammenrechnung
Leitsatz (amtlich)
Eine prozessuale Zusammenrechnung mehrer Sperrzeiten mit dem Ergebnis der Zulässigkeit der Berufung (auch) hinsichtlich der ersten Sperrzeit ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn es sich nicht um aneinander anschließende Sperrzeiten, sondern um zeitlich voneinander getrennte Sperrzeiten handelt. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den beiden Sperrzeiten nicht eine Zeit der Beschäftigung, sondern des Bezugs von Arbeitslosengeld liegt und sie beide denselben materiellrechtlichen Leistungsanspruch betreffen.
Normenkette
SGG § 144 Abs. 1 Nr. 2; AFG § 119
Verfahrensgang
SG Fulda (Urteil vom 18.05.1978; Aktenzeichen S-2 a/3c/Ar-25/77) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 18. Mai 1978 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit vom 14. Januar 1977 bis 10. Februar 1977, die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit dieser Sperrzeit sowie die Rückforderung eines Betrages von 150,– DM.
Die Klägerin, die bis August 1976 als Näherin beschäftigt war und von der Beklagten zunächst kein Alg erhalten hatte, weil sie sich nur für eine Teilzeitbeschäftigung arbeitsbereit erklärt hatte, brachte am 10. Januar 1977 ihre Bereitschaft zur Übernahme jeder zumutbaren Beschäftigung ohne zeitliche Einschränkung zum Ausdruck und erhielt daraufhin ab diesem Tage mit Bescheid vom 21. Januar 1977 Alg bewilligt.
Am 13. Januar 1977 scheiterte die Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei der Kugelfabrik G. in F. die im Hinblick auf eine halbjährige Anlernzeit eine Dauerarbeitskraft suchte, daran, daß die Klägerin dem Lohnbuchhalter B. erklärte, sie könne sich nicht festlegen, wie lange sie sich noch in F. aufhalten werde, denn ihr als Versicherungskaufmann tätiger Verlobter, mit dem sie zusammenlebe, könne jederzeit in eine andere Stadt versetzt werden; für den Fall dieser Versetzung werde sie zusammen mit ihrem Verlobten F. verlassen.
Mit Bescheid vom 10. Februar 1977 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sperrzeit vom 14. Januar 1977 bis 10. Februar 1977 fest, hob für diese Zeit ihre Leistungsbewilligung auf und forderte von der Klägerin den für diese Zeit bereits gezahlten Alg-Betrag in Höhe von 150,– DM zurück.
Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 1977 als unbegründet zurückgewiesen, wobei die Beklagte diese Zurückweisung im wesentlichen darauf stützte, die von der Klägerin vorgebrachte Beschränkung ihrer Arbeitsbereitschaft auf die Dauer der Beschäftigung ihres Verlobten in F. könne nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 119 Abs. 1 S. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) anerkannt werden.
Am 23. März 1977 hat die Klägerin durch Einreichen einer Klageschrift beim Sozialgericht Fulda Klage erhoben.
Für die Zeit vom 11. Februar 1977 bis 22. April 1977 erhielt die Klägerin von der Beklagten Alg gezahlt. Am 22. April 1977 scheiterte die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Firma W. & Co in F., weil die Klägerin – so die Begründung des Arbeitgebers – die ihr angebotene Arbeit zwar nicht abgelehnt, aber absolutes Desinteresse gezeigt habe. Mit Bescheid vom 14. Juli 1977 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Alg mit Wirkung vom 23. April 1977 an auf, weil die Klägerin erneut Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen gegeben habe, und stellte das Erlöschen des der Klägerin noch für 247 Tage zustehenden Anspruchs auf Alg fest; ein der Klägerin bereits gezahlter Alg-Betrag in Höhe von 555,– DM wurde von ihr zurückgefordert. Mit weiterem Bescheid vom 28. Juli 1977 wurde ein Antrag auf Wiederbewilligung von Alg für die Zeit ab dem 7. Juli 1977 abgelehnt. Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1977 zurückgewiesen.
Am 28. Oktober 1977 hat die Klägerin daraufhin eine zweite Klage vor dem Sozialgericht Fulda erhoben. Mit Beschluß vom 21. November 1977 sind beide Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Die Klägerin hat ihre am 23. März 1977 erhobene Klage im wesentlichen damit begründet, daß das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Nichtannahme einer Dauerbeschäftigung bejaht werden müsse. Die Beklagte dagegen hat an ihrer Auffassung festgehalten, daß der Wunsch der Klägerin, ihren Wohnsitz dort zu nehmen, wo sich auch ihr Verlobter aufhalte, nicht als berechtigt anerkannt werden könne.
Das Sozialgericht Fulda hat in in der mündlichen Verhandlung am 9. März 1978 die Klägerin persönlich angehört und in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 1978 den Lohnbuchhalter B. als Zeugen zu den Gründen für die Nichteinstellung der Klägerin vernom...