Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. ordnungsgemäße Besetzung der Richterbank. Entscheidungsbefugnis des Spruchkörpers. Fortdauer des Amtes eines ehrenamtlichen Richters gem § 13 Abs 3 S 1 SGG. sachgerechter und billigenswerter Grund. derzeitige Untätigkeit des Justizministeriums bzgl Wiederberufung. keine Abrechnung eines Honoraranspruchs gemäß Nr 40 EBM-Ä eines Nichtvertragsarztes (hier als Notarzt tätiger Anästhesist) bei einer Hinterherfahrt hinter einem Krankentransportwagen. Ausschluss der Nr 40 EBM-Ä für die Rückfahrt nach dem Notfalleinsatz. keine willkürliche Benachteiligung des Nichtvertragsarztes
Leitsatz (amtlich)
Jeder Spruchkörper hat bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Besetzung in eigener Zuständigkeit und ohne Mitwirkung des betroffenen Richters durch Beschluss zu entscheiden. Die Fortdauer des Amtes eines ehrenamtlichen Richters nach § 13 Abs 3 S 1 SGG kommt nur solange in Betracht, als sachgerechte und billigenswerte Gründe die Berufung eines Nachfolgers verhindern (vgl BVerfG vom 10.7.1990 - 1 BvR 985/87 = BVerfGE 82, 286). Die Mitteilung des Justizministeriums, dass die Wiederberufung der ehrenamtlichen Richter mit Amtsablauf im Jahr 2005 derzeit nicht betrieben werde, kann nicht als sachgerecht und billigenswert angesehen werden.
Orientierungssatz
1. Der dem Honoraranspruch der Nr 40 EBM-Ä auslösende Tatbestand eines "Verweilens" beim Patienten mit ständiger Überwachung durch den Nichtvertragsarzt (hier als Notarzt tätiger Anästhesist) und dessen sofortiger Eingreifmöglichkeit ist bei einer Hinterherfahrt hinter einem Krankentransportwagen nicht vollständig erfüllt und damit nicht iS der Nr 40 EBM-Ä abrechenbar.
2. Für die Rückfahrt des Nichtvertragsarztes (hier als Notarzt tätiger Anästhesist) vom Krankenhaus (nach Ablieferung des Notfallpatienten) zur Wohnung oder zur Arbeitsstelle kann "Verweilen" beim Patienten iS der Nr 40 EBM-Ä unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten vorliegen. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt war für den Nichtvertragsarzt (hier als Notarzt tätiger Anästhesist) die Behandlung des Notfallpatienten abgeschlossen (wenn nicht sogar bei Beginn der Hinterherfahrt hinter dem Rettungswagen) und er entfernte sich anschließend zunehmend von diesem. Die Verantwortung für den Patienten war auf die Ärzte des Krankenhauses übergegangen und der Nichtvertragsarzt (hier als Notarzt tätiger Anästhesist) befand sich auf dem Rückweg von einem Notfalleinsatz, für dessen Hinfahrt er ebenfalls nicht die Nr 40 EBM-Ä beanspruchen konnte.
3. In dem Ausschluss der Nr 40 EBM-Ä für die Rückfahrt nach dem Notfalleinsatz liegt auch keine willkürliche Benachteiligung des im Notfalldienst tätigen Nichtvertragsarztes gegenüber dem behandelnden Arzt. Denn auch der behandelnde Vertragsarzt kann bei Hausbesuchen, die er - auch zur Unzeit (Nr 5 EBM-Ä - 300 Punkte) und/oder unverzüglich nach der Bestellung ausführt (Nr 26 EBM-Ä - 600 Punkte) - durchführt, für die Rückfahrt zu seiner Praxis oder Wohnung keine Leistung nach Nr 40 EBM-Ä abrechnen. Die pauschale Abgeltung des Aufwandes für das Zurücklegen von Wegstrecken bei Besuchen wird nach Nrn 7234 bis 7239 EBM-Ä vielmehr nach Entfernungsbereichen gestaffelt (bis 2 km, 2 bis 5 km, mehr als 5 km) und für Besuche in der Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) um bis zu 100% (bis 2 km) erhöht. Ein Grund für eine Besserstellung des Nicht-Vertragsarztes ist insoweit nicht erkennbar.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichtes Frankfurt am Main vom 26. März 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten für beide Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Es geht in dem Rechtsstreit um die sachlich-rechnerische Berichtigung von Leistungen nach Nr. 40 Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) bei der jeweiligen Rückfahrt des Klägers vom Rettungsdiensteinsatz.
Der Kläger ist Anästhesist und als Notarzt tätig (alter Landkreis W.).
Mit Honorarbescheid vom 25. März 1998 (betreffend das Quartal III/97) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Netto-Honorar für dieses Quartal DM 3.413,57 betrage.
Mit separatem Bescheid vom 26. Januar 1998 hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass die EBM Nr. 40 habe korrigiert werden müssen. Die Beklagte vertrete zur Berechnungsfähigkeit dieser Leistung im Rettungsdienst die Auffassung, dass diese Leistung nur gemäß den Vorgaben der Leistungslegende berechnungsfähig sei.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Januar 1998 Widerspruch eingelegt, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1999 zurückgewiesen hat. Mit Honorarbescheid vom 23. Juni 1998 (betreffend das Quartal IV/97) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Netto-Honorar für dieses Quartal DM 2.192,50 betrage.
Mit separatem Bescheid vom 8. Juni 1998 hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass in 4 Fällen die EBM Nr. 40 abgesetzt worden sei. Die Beklagte v...