Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Abrechnungsprüfung. Streit über sachlich-rechnerische Honorarberichtigung wegen Überschreitung des Praxisumfangs im Rahmen eines sog Job-Sharings für die Quartale IV/04. III/09. Berechnung des Rückforderungsbetrags unter Zugrundelegung des Quartalspunktwerts

 

Orientierungssatz

1. Zum Streit über die sachlich-rechnerische Honorarberichtigung wegen Überschreitung des Praxisumfangs im Rahmen eines sog Job-Sharings für die Quartale IV/04 - III/09.

2. Zur Berechnung des Rückforderungsbetrags unter Zugrundelegung des Quartalspunktwerts.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.07.2021; Aktenzeichen B 6 KA 12/20 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Marburg vom 6. September 2017 bezüglich der Leistungsjahre 6, 7, 8 und 10 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2012, geändert durch undatierten, beim Hessischen Landessozialgericht am 1. November 2019 eingegangenen Bescheid wird aufgehoben, soweit die Beklagte damit Honorar für das 6. Leistungsjahr in Höhe eines 30.219,91 Euro übersteigenden Betrages zurückfordert.

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2012, geändert durch undatierten, beim Hessischen Landessozialgericht am 1. November 2019 eingegangenen Bescheid wird aufgehoben, soweit die Beklagte damit Honorar für das 7. Leistungsjahr in Höhe eines 61.430,26 Euro übersteigenden Betrages zurückfordert.

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2012, geändert durch undatierten, beim Hessischen Landessozialgericht am 1. November 2019 eingegangenen Bescheid wird aufgehoben, soweit die Beklagte damit Honorar für das 8. Leistungsjahr in Höhe eines 74.244,11 Euro übersteigenden Betrages zurückfordert.

Der Bescheid vom 19. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2012, geändert durch beim Hessischen Landessozialgericht am 1. November 2019 eingegangenen Bescheid wird aufgehoben, soweit die Beklagte damit Honorar für das 10. Leistungsjahr in Höhe eines 22.036,41 Euro übersteigenden Betrages zurückfordert.

Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen und die Klagen abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine sachlich-rechnerische Honorarberichtigung wegen Überschreitung des Praxisumfangs im Rahmen eines sog. Job-Sharings für die Quartale IV/04 - III/5 (6. Leistungsjahr) in Höhe von 34.991,60 Euro brutto (34.104,01 Euro netto), IV/05 bis III/06 (7. Leistungsjahr) in Höhe von 62.769,64 Euro brutto (60.907,26 Euro netto), IV/06 bis III/07 (8. Leistungsjahr) in Höhe von 75.922,82 Euro brutto (73.614,77 netto), für die Quartale IV/07 bis III/08 (9. Leistungsjahr) in Höhe von 39.249,30 Euro brutto (38.071,82 Euro netto) und IV/08 bis III/09 (10. Leistungsjahr) in Höhe von 27.082,93 Euro brutto (26.114,17 Euro netto) Euro, zusammen in Höhe von 240.016,29 Euro brutto (232.812,03 Euro netto).

Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft. Herr A. ist als Facharzt für Allgemeinmedizin mit Praxissitz in A-Stadt seit 1995 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ließ mit Beschluss vom 29. September 1999 Frau Dr. med. C. als Allgemeinärztin zur gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit mit Herrn A. gem. § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V in Verbindung mit Abschnitt 4 Nr. 23a der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte zu. Herr A. und Frau Dr. C. hatten sich mit der Feststellung über die Punktzahlobergrenze mit Datum vom 24. Juni 1999 bereit erklärt. Darin wurde für das Quartal IV/97 ein Punktzahlvolumen von 955.676,5 Punkten, für das Quartal I/98 von 971.552,8 Punkten, für das Quartal II/98 von 944.626,6 Punkten und für das Quartal III/98 von 953.401,8 Punkten festgestellt. Mit weiterem Beschluss vom 29. September 1999 genehmigte der Zulassungsausschuss die gemeinsame vertragsärztliche Tätigkeit des Herrn A. und der Frau Dr. med. C. und legte das quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumen entsprechend der Feststellung über die Punktzahlobergrenze mit Datum vom 24. Juni 1999 fest, jeweils zuzüglich 3 % des Fachgruppendurchschnitts des entsprechenden Vorjahresquartals.

Mit weiterem Beschluss vom 26. April 2005 gab der Zulassungsausschuss dem Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung der Allgemeinärztin Dr. med. D. als halbtags angestellte Ärztin gem. § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V i. V. m. § 32b Ärzte-ZV statt. Der Zulassungsausschuss legte zur Beschränkung des Praxisumfangs aufgrund des Fachgruppendurchschnitts in den Quartalen IV/97 bis III/98, von dem er bereits im Beschluss vom 29. September 1999 ausgegangen war, ein quartalsbezogenes Gesamtpunktzahlvolumen, welches bei der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Gemeinschaftspraxis für Herrn A...

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