Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 26. Januar 2021 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1970 geborene Kläger, ausgebildeter Kfz-Mechaniker (1. August 1985 bis 31. Juli 1988), war mit Ausnahme einer Tätigkeit als Betriebsschlosser/ Maschineneinsteller (1989 bis 1990) und der Ableistung seines Wehrdienstes (1990/91) durchgängig in seinem Ausbildungsberuf beschäftigt. Am 16. November 2015 erkrankte er arbeitsunfähig.
Seinen am 26. Juni 2017 gestellten Rentenantrag begründete der Kläger damit, sich seit dem 16. November 2015 wegen schwerer Depression, somatoformer Schmerzstörung und Fibromyalgie für erwerbsgemindert zu halten. Zur Stütze seines Rentenbegehrens legte der Kläger den hausärztlichen Befundbericht vom 3. August 2017 nebst Krankenunterlagen vor, darunter der Entlassungsbericht der MEDIAN D.-Klinik (Abteilung Psychosomatik), C-Stadt, vom 19. Juli 2017 über seinen dortigen stationären Aufenthalt vom 25. April 2017 bis 2. Juni 2017, aus dem er ausgehend von den Diagnosen
- mittelgradige depressive Episode,
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung,
- Fibromyalgie: mehrere Lokalisationen,
- Senk-Spreizfuß beidseits,
mit einem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von sechs Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen (ohne Nachtschicht, ohne häufiges Bücken, ohne dauerhafte Überkopf- und Überschulterarbeiten, ohne dauerhafte Zwangshaltungen, ohne Heben, Tragen und Bewegen von ständig mittelschweren und schweren körperlichen Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, ohne erhöhte emotionale Belastungen, nicht unter Zeitdruck ≪Fließband-/Akkordarbeit≫, keine Tätigkeiten in Kälte, Nässe, Zugluft und unter extrem schwankenden Temperaturen) entlassen worden war, als Kfz-Mechaniker jedoch unter drei Stunden arbeitstäglich.
In seiner Stellungnahme nach Aktenlage vom 24. August 2017 schloss sich der Facharzt für Innere Medizin, Sozialmedizin, Rehabilitationswesen Dr. med. E. einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an, wobei er die Diagnosen wie folgt formulierte: depressive Episode, anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Fibromyalgie.
Darauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 11. September 2017 ab.
Zur Begründung seines hiergegen am 27. September 2017 erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, dass sich seit dem Abschluss der Reha-Maßnahme am 2. Juni 2017 sein Gesundheitszustand weiter deutlich verschlechtert habe. Zur Stütze seines Vorbringens reichte er das Gutachten des Dipl. Psychologen H. vom 27. Juli 2017 zur Akte, der ihm bescheinigte, auf keinen Fall in absehbarer Zeit mehr als drei Stunden pro Tag arbeiten zu können. Außerdem gelangte noch der Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales (HAVS) Gießen vom 9. November 2017 über die Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab dem 1. Januar 2016 sowie der Bericht des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UKGM) vom 20. April 2016 über die dortige teilstationäre psychosomatisch-psychotherapeutische Behandlung des Klägers vom 9. Februar 2016 bis 20. April 2016 zur Akte.
In ihrem daraufhin auf Veranlassung der Beklagten erstellten Gutachten vom 29. Januar 2018 gelangte die Ärztin für Neurologie, Sozialmedizin, Rehabilitationswesen F. im Anschluss an eine ambulante Untersuchung am selben Tag ausgehend von der Diagnose
- somatoforme Schmerzstörung
zu der Einschätzung, dass der Kläger noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen (ohne Zwangshaltungen, keine besonderen Anforderungen an die seelische Belastbarkeit) in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr zu verrichten. Als Kfz-Mechaniker sei der Kläger nur noch unter drei Stunden arbeitstäglich erwerbsfähig.
Durch Widerspruchsbescheid vom 13. März 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Zur Begründung seiner am 5. April 2018 vor dem Sozialgericht Marburg erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, wegen der im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden nicht mehr in der Lage zu sein, körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr als drei Stunden täglich zu verrichten. Darüber hinaus werde seine Leistungsfähigkeit auch durch ein Fibromyalgie-Syndrom stark eingeschränkt. Zur Stütze seines Vorbringens hat der Kläger den hausärztlichen Bericht des Dr. med. G. - Facharzt für Allgemeinmedizin - vom 9. April 2018 zur Akte gereicht.
Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat das Sozialgericht beim Hausarzt Dr. med. G. die dort vorhandenen Krankenunterlagen beigezogen und Befundberichte des Therap...