Entscheidungsstichwort (Thema)
Erziehungsgeld. Anrechnung Mutterschaftsgeld. Hausfrau/Hausmann. Gleichbehandlung
Leitsatz (amtlich)
Ist der Ehemann als Leistungsberechtigter für das Erziehungsgeld bestimmt worden, so verstößt die Anrechnung des seiner Ehefrau gezahlten Mutterschaftsgeldes nicht gegen das Grundgesetz.
Normenkette
BErzGG § 7 S. 3
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.02.1989; Aktenzeichen S-22/Eg-1673/87) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 1989 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob sich der Kläger das Mutterschaftsgeld seiner Ehefrau bei der Gewährung von Erziehungsgeld anrechnen lassen muß.
Am 3. März 1987 beantragte der Kläger für seine am 24. Februar 1987 geborene Tochter J. die Gewährung von Erziehungsgeld. Das Kind lebt mit dem Kläger in einem Haushalt und wird von ihm betreut und erzogen. Die Ehefrau des Klägers und Mutter des Kindes bezog vom 20. Januar 1987 bis 21. April 1987 Mutterschaftsgeld in Höhe von kalendertäglich 25,– DM. Durch Bescheid vom 20. März 1987 wurde dem Kläger für die Zeit vom 24. März 1987 bis 23. April 1987 Erziehungsgeld in Höhe von 40,– DM und ab 24. April 1987 in Höhe von 600,– DM monatlich bis zum 23. Dezember 1987 bewilligt. In dem Bescheid heißt es, daß für die Zeit vom 24. Februar 1987 bis 21. April 1987 Mutterschaftsgeld in Höhe von kalendertäglich 25,– DM anzurechnen sei.
Den hiergegen am 25. März 1987 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, er sei seit 1985 Hausmann und sehe deshalb nicht ein, daß ihm das Erziehungsgeld im Gegensatz zu einer Hausfrau in den ersten zwei Monaten gestrichen werde.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. April 1987).
Hiergegen hat der Kläger am 19. Mai 1987 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, daß er durch den Rollentausch mit seiner Ehefrau einer Benachteiligung im Vergleich zu einer Hausfrau ausgesetzt sei, die Erziehungsgeld ohne Kürzung erhalte. Eine solche Diskriminierung der Hausmänner wolle er nicht hinnehmen.
Durch Urteil vom 20. Februar 1989 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, daß nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch nicht gegeben sei. Auch wenn die Anrechnung des Mutterschaftsgeldes in den ersten beiden Monaten nach der Geburt eines Kindes zu ungerechten Ergebnissen führen könne, so sei dies gleichwohl verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.
Gegen dieses dem Kläger am 3. März 1989 zugestellte Urteil richtet sich seine mit Schriftsatz vom 28. März 1989 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 28. März 1989 – eingelegte Berufung. Der Kläger wiederholt im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend verweist er darauf, daß es vielen Frauen durch gute Schul- und Berufsausbildung in den letzten Jahren gelungen sei, sich auch im Berufsleben langsam auf die gleiche Stufe zu stellen wie männliche Arbeitskollegen. Im Hinblick hierauf sei auch in Zukunft mit einer Zunahme der Zahl der Hausmänner zu rechnen. Dies erfordere eine gerechte finanzielle Verteilung der staatlichen Leistungen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 1989 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 20. März 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 1987 zu verurteilen, ihm ab 24. Februar 1987 Erziehungsgeld ohne Kürzung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Leistungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG–). Der Berufungsausschluß nach § 146 SGG, der gemäß § 13 Abs. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) auch bei Ansprüchen auf Erziehungsgeld zu berücksichtigen ist, greift hier nicht ein, weil die Berufung infolge ausdrücklicher Zulassung durch das erstinstanzliche Gericht statthaft ist.
Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 1989 ist zu Recht ergangen. Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung die angefochtenen Bescheide des Beklagten bestätigt, wonach der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung ungekürzten Erziehungsgeldes in den ersten beiden Monaten nach der Geburt seiner Tochter hat.
Nach § 7 Satz 1 BErzGG wird laufend zu zahlendes Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Mutterschutzgesetz gewährt wird, auf das Erzieh...