Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.04.1995; Aktenzeichen S-27/Ka-613/95) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 1995 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger streitet um die Feststellung, daß er nicht verpflichtet sei, eine Prüfung nach der Zytologie-Vereinbarung, gültig ab 1. Juli 1992, erfolgreich zu bestehen, um auch über den 31.12.1996 hinaus zur Abrechnung von zytologischen Untersuchungen zur Diagnose von Karzinomen des weiblichen Genitale (Zyto-Diagnostik) berechtigt zu sein.
Der Kläger ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und als Chefarzt der Frauenklinik des Hospitals … tätig und ist zur Erbringung der Zyto-Diagnostik ermächtigt. Er legte dazu eine Bestätigung der Deutschen Gesellschaft für Zytologie (DGZ) vom 9. Oktober 1972 vor, nach der er erfolgreich eine praktische und theoretische Ausbildung auf dem Gebiet der Zytodiagnostik nach den Richtlinien der DGZ abgeschlossen hat. Er steht zugleich einem zytologischen Labor vor, welches die Beklagte mit Bescheid vom 14. November 1990 als Weiterbildungsstätte für zytologische Untersuchungen im Rahmen der Krebsfrüherkennungsmaßnahmen bei Frauen anerkannte.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 3. August 1994 fest, dass der Kläger verpflichtet sei, nach der seit 1. Juli 1992 gültigen Zytologie-Vereinbarung bis zum 31. Dezember 1996 erfolgreich eine präparatebezogene Prüfung abzulegen, wenn seine Abrechnungsgenehmigung über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden solle.
Dagegen erhob, der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er leite seit 1972 das Laboratorium für Zytodiagnostik an der Frauenklinik des Hospitals …. Er habe entsprechend den Richtlinien der deutschen Gesellschaft für Zytologie den Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen theoretischen und praktischen Ausbildung auf dem Gebiet der Zytodiagnostik absolviert. Des weiteren sei das von ihm geleitete Labor als Weiterbildungsstätte für zytologische Untersuchungen im Rahmen der Krebsfüherkennungsmaßnahmen bei Frauen anerkannt. In den Jahren von 1972 bis 1989 seien in diesem Labor ca. 530.000 Präparate befandet worden. Viele Kollegen des Fachgebiets hätten unter seiner Leitung eine zytologische Ausbildung absolviert, das Zertifikat der DGZ erworben und seien nunmehr in freier Praxis als Zytologen selbständig tätig. Ihm sei eine Prüfung nach 20jähriger erfolgreicher praktisch-diagnostischer Arbeit und als Ausbilder von jungen Fachkollegen nicht mehr zumutbar.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1995 als unbegründet zurück.
Gegen den am 18. Januar 1995 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 10. Februar 1995 Klage erhoben. Ergänzend hat er vorgetragen, dass im Gegensatz zu anderen Richtlinien und Vereinbarungen gemäß § 135 Abs. 2 Sozialgesetzbuch … – 5. Buch (SGB V) sich die Verpflichtung zur Ablegung einer Prüfung nicht nur an Erstbewerber, sondern auch an Altrechtsinhaber richte. Hiervon seien nur solche Ärzte ausgenommen, die einen gleichwertigen Fachkundenachweis vorlegen könnten. So werde das Zertifikat der DGZ anerkannt, sofern es nach dem 1. März 1974 ausgestellt worden sei. Das von ihm vorgelegte Zertifikat dieser Gesellschaft aus dem Jahre 1972 habe die Beklagte unter Hinweis auf die Zytologie-Vereinbarung nicht anerkannt. Seine Qualifikation werde durch das vorgelegte Zertifikat, seine berufliche Laufbahn und die bisher beanstandungsfreien Untersuchungen belegt. Vorliegend werde materiellrechtlich deutlich, wie „absurd” eine Nachprüfung gerade in seinem Falle sei. Die Nachprüfung von Altrechtsinhabern sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Dies habe ein Rechtsgutachten von Dr. … aus Karlsruhe ergeben. Ein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) läge vor. Die angefochtenen Bescheide seien belastend, da sie eine Auffordrung zur Prüfung und eine Befristung der bislang unbefristeten Durchführungsgenehmigung enthielten. Im übrigen seien auch die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage gegeben. Ihm sei nicht zumutbar bis zum Ablauf der Übergangsfrist zu warten, um in einem langwierigen Klageverfahren zu klären, ob er weiterhin berechtigt sei, die zytologische Diagnostik selbständig durchzuführen. Die Befristung der ursprünglich unbefristet erteilten Abrechnungs-Genehmigung stelle im Ergebnis einen Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts dar. Dies sei nur unter den Voraussetzungen des § 47 SGB X möglich. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor. Insbesondere ließe sich die Widerruflichkeit nicht aus § 135 Abs. 2 SGB V entnehmen. Die...