Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Übergangsgeldes nach § 18a Abs 2 AVG. Prognose über die in Betracht kommende Beschäftigung des Betreuten. Halbtagsbeschäftigung
Leitsatz (amtlich)
Soweit § 18a Abs 2 AVG idF AFKG vom 22.12.1981 darauf abstellt, dass der Betreute für eine Beschäftigung in Betracht kommt, handelt es sich um eine Prognose und nicht um eine rückschauende Betrachtung. Eine mehr als 3 Jahre zurückliegende Halbtagsbeschäftigung wirkt sich deshalb auf die Berechnung des Übergangsgeldes nicht negativ aus. Allenfalls bei einer geplanten oder zukünftig nur möglichen Halbtagsbeschäftigung könnte eine Anspruchsminderung eintreten, wenn nicht der tatsächlich ganztags durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme eine überwiegende Bedeutung zugemessen wird.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. September 1984 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch der Berufungsinstanz zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Es geht in dem Rechtsstreit um die Höhe des der Klägerin von der Beklagten gewährten Übergangsgeldes für die Zeit vom 4. Mai bis 3. Juni 1982 und vom 23. Februar 1983 bis zum 17. Oktober 1984.
Die 1936 geborene Klägerin beendete 1954 erfolgreich eine Ausbildung als Zahnarzthelferin und arbeitete bis 1973 mit Unterbrechungen in diesem Beruf. Vom 1. Juli 1975 bis 31. Januar 1976 arbeitete sie halbtags als Arzthelferin. Mit Bescheid vom 20. November 1979 wurde der Klägerin Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 6. Mai 1979 bis Dezember 1980 gewährt. Vor Ablauf der Rentenzahlung meldete sich die Klägerin, bei dem Arbeitsamt Darmstadt Nebenstelle Dieburg arbeitssuchend für eine Ganztagsbeschäftigung. Bis zum 3. Mai 1982 erhielt die Klägerin Arbeitslosenhilfe nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von DM 405,-- und mit einem täglichen Leistungssatz in Höhe von DM 28,80.
Die Beklagte bewilligte die Durchführung einer Berufsfindung und Arbeitserprobung bei dem Berufsförderungswerk C-Stadt. Die Maßnahme fand vom 4. Mai bis 3. Juni 1982 statt. Mit Bescheid vom 22. Juni 1982 setzte die Beklagte das Übergangsgeld auf täglich DM 19,50 fest. Sie legte dabei entsprechend einer Auskunft des Arbeitsamtes Darmstadt vom 7. Juni 1982 DM 2.000,-- als Monatsgehalt einer Zahnarzthelferin im Alter der Klägerin zugrunde und berücksichtigte hiervon die Hälfte entsprechend einer Halbtagsbeschäftigung. Mit Widerspruch vom 22. Juli 1982 wies die Klägerin darauf hin, daß ihre letzte Tätigkeit 1975/76 wegen Betreuung der im November 1966 geborenen Tochter nur eine Halbtagsbeschäftigung hätte sein können. Nunmehr strebe sie eine Ganztagsbeschäftigung an und dies sei auch bei dem Arbeitsamt Darmstadt-Dieburg vermerkt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 1983 wies die Beklagte den Widerspruch zurück unter anderem mit der Begründung, daß bei der Klägerin lediglich das vom Arbeitsamt mitgeteilte monatliche tarifliche Arbeitsentgelt nur für eine Halbtagsbeschäftigung berücksichtigt werden könne, da sie aus persönlichen und nicht gesundheitlichen Gründen zuletzt 1976 teilzeitbeschäftigt gewesen sei. Hiergegen hat die Klägerin am 1. Februar 1983 Klage erhoben (S-6/An 11/83).
Mit Bescheid vom 3. Februar 1983 bewilligte die Beklagte für die ab 23. Februar 1983 vorgesehene Ausbildung zur Bürokauffrau (Bescheid vom 29. September 1982, Berufsförderungswerk C-Stadt, Dauer 18 Monate) ein tägliches Übergangsgeld von DM 17,34 (ab 1. Mai 1983 DM 18,34). Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 1983 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Hiergegen, hat die Klägerin am 27Juni 1983 Klage erhoben (S-6/An 82/83). Die Klägerin hat vorgetragen, in. Übereinstimmung mit § 18a Abs. 2 AVG müsse die Vollzeitbeschäftigung Bemessungsmaßstab sein, da sie nach Entzug der Erwerbsunfähigkeitsrente dem Arbeitsmarkt vollschichtig zur Verfügung stehe und sich entsprechend auch arbeitssuchend beim Arbeitsamt Darmstadt gemeldet habe. Es könne nicht ausschlaggebend sein, daß sie zuletzt vor 7 Jahren wegen ihrer damaligen familiären Situation, halbtags gearbeitet habe. Dem entspreche auch die frühere gesetzliche Regelung, wonach eine Abkoppelung von der früheren Beschäftigung dann erfolgt sei, wenn diese mehr als 3 Jahre zurückgelegen oder eine unbillige Härte vorgelegen habe. Nach der Intention des Gesetzgebers habe ein angemessenes Übergangsgeld gewährleistet werden sollen.
Die Beklagte hat vorgetragen, durch das ab 1. Januar 1982 in Kraft getretene Gesetz zur Konsolidierung der Arbeitsförderung und das zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur hätten sich bezüglich der Gewährung von Übergangsgeld einige Änderungen ergeben. Entscheidend für die Anwendung des neuen Rechts sei der Zeitpunkt des Übergangsgeldbescheides, der hier nach dem 1. Januar 1982 erlassen worden sei. Ausschlaggebend sei, daß die Klägerin zuletzt aus persönlichen Gründen und nicht aus Gründen der Behinderung einer Halbtagsbeschäftigung nachgegangen sei; ob d...