Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich. Altersgeld für unverheiratete Berechtigte. Anpassung des Kürzungsbetrages
Orientierungssatz
1. Es ist nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der eigenständigen Altershilfe für Landwirte und der danach gegebenen größeren Gestaltungsfreiheit zwischen verheirateten und unverheirateten Berechtigten differenziert. Eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG liegt danach nicht vor. Auch Art 14 GG ist nicht verletzt, weil wegen der ganz überwiegenden Finanzierung der landwirtschaftlichen Altershilfe aus Bundesmitteln ein Eingriff in eigentumsähnliche Rechte nicht vorliegen kann.
2. Der aus dem Versorgungsausgleich folgende Kürzungsbetrag kann bei einem geschiedenen und nicht wieder verheirateten Berechtigten nur an dessen ihm als unverheirateten zustehenden Altersgeld abgesetzt werden.
3. Zur Erhöhung des Kürzungsbetrages um die seit dem Ende der Ehezeit erfolgten Rentenanpassungen.
Verfahrensgang
SG Marburg (Urteil vom 13.08.1992; Aktenzeichen S-3/AL-264/91) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 13. August 1992 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des vorzeitigen Altersgeldes wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) streitig.
Der am … 1933 geborene Kläger war landwirtschaftlicher Unternehmer eines Betriebes mit einer Betriebsgröße von 38,39 ha landwirtschaftlicher Fläche. Die Ehe des Klägers mit U. E., die seit dem 17. Dezember 1982 wieder verheiratet ist, wurde durch Urteil des Amtsgerichts K. vom … 1982 rechtskräftig geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs erteilte die Landesversicherungsanstalt Hessen auf Anfrage des Amtsgerichts K. eine Auskunft vom 9. Februar 1983, derzufolge während der Ehezeit vom … 1974 bis zum … 1982 zugunsten der geschiedenen Ehefrau keine für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten zurückgelegt worden seien. In einer Auskunft vom 16. November 1982 teilte die Beklagte dem Amtsgericht Kirchhain mit, der Kläger habe während der Ehezeit eine Anwartschaft auf einen Teilbetrag des Altersgeldes in Höhe von 131,591 DM monatlich erworben. Durch Beschluß des Amtsgerichts K. vom 15. September 1983, rechtskräftig seit dem 29. Oktober 1983, wurden zu Lasten der Anwartschaften des Klägers auf Altersgeld aus der landwirtschaftlichen Altershilfe bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Hessen-Nassau auf das Konto der geschiedenen Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Hessen solche in Höhe von 65,79 DM bezogen auf den 31. August 1982 begründet.
Am 26. Februar 1990 beantragte der Kläger die Gewährung von vorzeitigem Altersgeld wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach der Beiziehung eines Entlassungsberichts vom 25. Januar 1990 über ein Heilverfahren vom 28. Dezember 1989 bis zum 25. Januar 1990 und der Erstattung eines Gutachtens vom 10. Mai 1990 durch Dr. U. nahm der beratende Arzt der Beklagten in einer Stellungnahme vom 28. Mai 1990 das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit an. Durch Landpachtverträge vom 25. Juni 1990 wurde der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers zu Pachtpreisen von 14.158,00 DM und 7.789,00 DM jährlich für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1999 verpachtet.
Durch Bescheid vom 4. September 1990 gewährte die Beklagte dem Kläger vorzeitiges Altersgeld wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) ab 1. September 1990. Die Voraussetzungen für die Gewährung von vorzeitigem Altersgeld gemäß § 2 Abs. 2 GAL seien erfüllt. Bei der Berechnung des vorzeitigen Altersgeldes ging die Beklagte von einem Altersgeld-Grundbetrag für Unverheiratete in Höhe von 417,50 DM monatlich aus und nahm unter Berücksichtigung einer Beitragszahlung vor Vollendung des 65. Lebensjahres und vor Beginn der Altersgeld-Zahlung von 259 Monaten für je 12 Monate über 180 Monate eine Erhöhung um 3 v.H. über einen Betrag von 75,15 DM (18 v.H.) vor. Außerdem wurde eine Kürzung aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs in Höhe von 86,43 DM monatlich vorgenommen. Nach Abzug eines Beitrags zur Krankenversicherung in Höhe von 27,95 DM ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 378,35 DM. Bei der Berechnung der Höhe des Kürzungsbetrages aufgrund des Versorgungsausgleichs legte die Beklagte zum … 1982 einen Kürzungsbetrag von 65,79 DM zugrunde und errechnete unter Berücksichtigung der Rentenanpassungen vom 1. Juli 1983 bis zum 1. Juli 1990 einen Kürzungsbetrag von 86,43 DM monatlich.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe den vollen Beitragssatz gezahlt und erhalte als Versorgung nur das vorzeitige Altersruhegeld für Alleinstehende abzüglich des Versorgungsausgleichs für die geschiedene Ehefrau. Der Kläger begehrte das volle vorzeitige Altersgeld für Unverheiratete.
Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1991 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, das zu gewährende vorz...