Verfahrensgang
SG Darmstadt (Urteil vom 18.07.1996; Aktenzeichen S-10/Kr-771/93) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. Juli 1996 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 1993 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Im übrigen haben die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides der Beklagten vom 25. Januar 1993, mit dem diese vom Kläger, als (Mit-)Gesellschafter der Firma „C. W. GmbH”, deren Eintragung in das Handelsregister gescheitert ist, den Gesamtbetrag von 9.756,– DM (einschließlich Nebenkosten) an rückständigen Beiträgen für die von der GmbH i.Gr. beschäftigten Arbeitnehmer W. H., W. S. und M. W. gefordert hat.
C. W. (in anderer Schreibweise: K.) betrieb in B. eine Einzelfirma der Baubranche. Am 11. August 1992 schloß der Kläger, der u.a. als Steuerberater für Herrn W. tätig war, mit diesem vor dem Notar W. in F. einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung der Firma „C. W. GmbH”. Vom Stammkapital in Höhe von 50.000,– DM (50 TDM) übernahm C. W., der zum Geschäftsführer bestellt wurde, 37 TDM, der Kläger 13 TDM (26 %). Nach dem Gesellschaftsvertrag (§§ 2, 4) waren die Einlagen zur Hälfte in bar erbracht. Der Gesellschaftsvertrag sah u.a. für wichtige Entscheidungen in § 6 eine Mehrheit von 3/4 der Gesellschaftsanteile vor.
Zu der am 13. August 1992 beantragten Eintragung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Dieburg kam es nicht. Die Handwerkskammer Rhein-Main verweigerte am 25. Januar 1993 eine positive Stellungnahme, weil Vertragsverhältnisse von Mitarbeitern ungeklärt waren; die Firma befand sich überdies bereits ab der Jahreswende 1992/1993 in Liquiditätsschwierigkeiten. Durch Beschluß vom 6. April 1993 (Abt. 8 – AR 126/92 –) hat das Amtsgericht Dieburg die Eintragung abgelehnt.
Nach dem Antrag der Beklagten vom 4. März 1993 auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH i.Gr. bestellte das Amtsgericht Dieburg zunächst durch Beschluß vom 10. März 1993 Rechtsanwalt K. L., F. als Sequester. Dieser bestätigte u.a. am 5. April 1993, daß der Kläger, der 50 % seines Anteils am Stammkapital am 1. Oktober 1992 eingezahlt hatte, weitere 4.500,– DM auf diesen Gesellschaftsanteil gezahlt und im übrigen in Höhe von 2.000,– DM mit Forderungen für erbrachte Dienstleistungen gegenüber der Gesellschaft aus dem Dezember 1992 aufgerechnet habe.
Mit Beschluß vom 6. April 1993 eröffnete sodann das Amtsgericht Dieburg das Konkursverfahren und bestellte Rechtsanwalt L. zum Konkursverwalter. Nachdem dieser u.a. in seinem Bericht an die Gläubigerversammlung vom 28. Mai 1993 festgestellt hatte, daß eine Trennung von Verbindlichkeiten zwischen der Einzelfirma und der GmbH i.Gr. nicht möglich gewesen und die für eine Feststellung der bestehenden Verbindlichkeiten erforderliche Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer Wildemann nicht zustande gekommen sei, stellte das Amtsgericht Dieburg durch Beschluß vom 8. Dezember 1993 das Konkursverfahren gemäß § 204 der Konkursordnung (KO) mit der Begründung ein, daß eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden sei.
Die Beklagte hatte anläßlich einer Prüfung am 3. Dezember 1992 bei dem Kläger festgestellt, daß die Einzelhandelsfirma mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in die GmbH i.Gr. überführt worden war und damit die Beschäftigung der Arbeitnehmer H. S. und M. W. der GmbH zuzurechnen sei. Für den Arbeitnehmer S. habe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Arbeiter bestanden, für die Arbeitnehmer H. und M. W. waren Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten abzuführen. Die Beklagte errechnete die rückständigen Beiträge anhand der ihr vorliegenden Kontounterlagen für die Zeit von Oktober bis Ende November 1992 im Gesamtbetrag von 9.448,60 DM und versuchte den Gesamtbetrag (einschließlich Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie Säumniszuschläge) von 9.687,40 DM am 12. Januar 1993 vergeblich am Wohnsitz des Geschäftsführers der GmbH i.Gr., C. W. beizutreiben.
Durch weitgehend wortgleiche Haftungsbescheide vom 25. Januar 1993 forderte die Beklagte den Gesamtbetrag von nunmehr 9.756,– DM (erhöht um – weitere – Vollstreckungskosten) als Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer S. H. und M. W. für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 1992 sowohl von C. W. als auch vom Kläger an. Zur Begründung für die Haftung des Klägers berief sich die Beklagte auf § 11 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes, wonach er für die vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft oder der Vorgesellschaft persönlich, uneingeschränkt und unmittelbar gesamtschuldnerisch zu haften hätte.
Der Kläger erhob Widerspru...