Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsminderungsrente. Zugangsfaktor für Zeiträume vor Vollendung des 60. Lebensjahrs. Abschlag. Berechnung des Zugangsfaktors für eine vor Vollendung des 60. Lebensjahres bewilligte Rente
Leitsatz (redaktionell)
Abweichend vom Urteil des BSG vom 16.05.2006 (B 4 RA 22/05 R) ist nach Auffassung des Senats § 77 Abs. 2 SGB VI nicht so auszulegen, dass für Erwerbsminderungsrenten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahrs bezogen werden, keine Abschläge berechnet werden dürfen.
Normenkette
SGB VI § 77 Abs. 2, § 59 Abs. 2 S. 2
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist.
Der 1949 geborene Kläger beantragte im Januar 2004 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Unter dem 9. Januar 2001 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass der ihm zur Überprüfung übersandte Versicherungsverlauf vom 7. Januar 2004 vollständig und richtig sei. Mit Bescheid vom 1. April 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. November 2003 auf der Grundlage eines im Oktober 2003 eingetretenen Leistungsfalles in Höhe von monatlich 318,45 Euro. Zur Berechnung der Rente wies die Beklagte darauf hin, dass in der Rente ein Rentenabschlag (verminderter Zugangsfaktor) enthalten sei. Der Zugangsfaktor betrage 1,0. Er vermindere sich für jeden Kalendermonat nach dem 30. September 2009 bis zum Ablauf eines Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003. Die Verminderung betrage für 35 Kalendermonate 0,105. Somit ergebe sich ein Zugangsfaktor von 0,895. Die persönlichen Entgeltpunkte errechneten sich mit 13,3996. Diese persönlichen Entgeltpunkte wurden der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Gegen den Rentenbescheid erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er sich gegen die gewährte Rentenhöhe wandte. Er war der Auffassung, im Hinblick auf die lange Zeit der Zahlung von Rentenbeiträgen stehe ihm eine höhere Rente zu. Mit Bescheid vom 22. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Überprüfung der Rentenberechnung anhand der vorliegenden Unterlagen habe ergeben, dass die Rente des Klägers entsprechend den gesetzlichen Vorschriften festgestellt worden sei. Sämtliche berücksichtigungsfähigen rentenrechtlichen Zeiten lägen der Rentenberechnung zugrunde. Weitere Zeiten oder Fehler in der Rentenberechnung seien nicht erkennbar und von dem Kläger auch nicht behauptet worden. Im Übrigen habe der Kläger selbst erklärt, dass der Versicherungsverlauf vollständig und richtig sei.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 17. August 2004 Klage vor dem Sozialgericht in A-Stadt. Er verfolgte sein Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter.
Mit Urteil vom 19. Mai 2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, die Rentenberechnung sei nicht fehlerhaft. Die Beklagte habe die Berechnung auf der Grundlage der geltenden Vorschriften vorgenommen. In einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Monat Mai 2006, das bisher im Wortlaut nicht vorliege und dessen Inhalt deswegen nicht präzise dargestellt werden könne, solle die Rechtsauffassung vertreten worden sein, die Vorschriften des § 77 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) rechtfertigten die Verminderung des Zugangsfaktors nicht, wenn die Rente wegen voller Erwerbsminderung für Zeiträume vor Vollendung des 60. Lebensjahres zu zahlen sei. Der 1949 geborene Kläger habe das 60. Lebensjahr nicht vollendet. Er werde auf das Recht hingewiesen, bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen die Korrektur des Rentenbescheides vom 1. April 2004 zu beantragen.
Mit seiner am 26. September 2006 eingelegten Berufung richtet sich der Kläger gegen das ihm am 14. September 2006 zugestellte Urteil. Der Kläger bezieht sich auf das Urteil des BSG vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R) und macht die Neuberechnung seiner Rente geltend. Er vertritt die Auffassung, das Berufungsgericht sei nicht befugt, von dem Urteil des BSG abzuweichen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte den Bescheid vom 30. November 2006 vorgelegt, mit dem sie den Antrag des Klägers vom 21. September 2006 auf Neufeststellung seiner Rente abgelehnt hat. Mit Schriftsatz vom 27. August 2007 hat der Kläger (erneut) die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren beantragt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 19. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 1. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2004 und Aufhebung des Bescheides vom 30. November 2006 zu verurteilen, die Rente ab 1. November 2003 neu zu berechnen unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R).
Die Beklagte...