Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Vergütung. Krankentransportleistung. Fehlen. Vertrag. Geschäftsführung ohne Auftrag

 

Orientierungssatz

1. Fehlen Verträge zwischen Krankentransportunternehmen und Krankenkasse, kann der Leistungserbringer seinen Vergütungsanspruch nicht gegen die Krankenkasse, sondern allenfalls gegen die Versicherten selbst geltend machen, auch wenn für die erbrachte konkrete Leistung das Sachleistungsprinzip gilt (vgl BSG vom 3.11.1999 - B 3 KR 4/99 R = BSGE 85, 110 = SozR 3-2500 § 60 Nr 4).

2. Ein Vergütungsanspruch eines Krankentransportunternehmers aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet aus, weil die öffentlich-rechtliche Regelung des § 133 SGB 5 eine abschließende Regelung auch für den Fall enthält, dass keine Verträge über die Entgelte für Krankentransportleistungen abgeschlossen worden sind (vgl BSG vom 3.11.999 - B 3 KR 4/99 aaO).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.10.2004; Aktenzeichen B 3 KR 16/04 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. August 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat der Beklagten ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Vergütung von Krankentransportkosten.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das medizinische Rettungsdienste und Krankentransporte durchführt; hierfür ist ihr eine Genehmigung nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz erteilt worden.

Die bei der Beklagten versicherte, in D wohnhafte Frau K Sch befand sich seit dem 12. November 1996 zur Durchführung einer Herzoperation in stationärer Behandlung im Herz- Kreislaufzentrum R, einem Vertragskrankenhaus der gesetzlichen Krankenkassen. Am 12. Dezember 1996 beantragte der Oberarzt der Klinik Dr. B eine Kostenzusage der Beklagten für einen Verlegungstransport von Frau Sch in das akademische Lehrkrankenhaus D-F. Die begehrte Kostenzusage für einen Hubschraubertransport lehnte die Beklagte ab, erklärte sich jedoch mit Telefax vom 12. Dezember 1996 an den Zeugen B bereit, die Verlegungskosten für Frau Sch "in Höhe der vereinbarten Pauschale von 1.600,00 DM von ihrer Einrichtung in das akademische Lehrkrankenhaus D-F" zu übernehmen. Der Zeuge B setzte sich daraufhin mit der Zentralen Leitstelle Bad H in Verbindung, die den Transportauftrag an die Branddirektion F weiterleitete, welche wiederum die Klägerin mit der Ausführung des Transports beauftragte. Noch am selben Tag führte die Klägerin den Transport der Versicherten mit einem Spezialfahrzeug unter notärztlicher Begleitung durch.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 stellte die Klägerin der Beklagten für die Verlegung von Frau Sch 5.673,00 DM in Rechnung. Die Beklagte zahlte hierauf 1.600,00 DM; weitergehende Zahlungsansprüche lehnte sie unter Hinweis auf die vereinbarte Pauschale ab.

Die Klägerin hat am 21. Mai 1997 Klage zum Amtsgericht Marburg erhoben, welches sich mit Beschluss vom 23. September 1997 im Rechtsweg für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Dresden verwiesen hat. Das Sozialgericht Dresden hat sich mit Beschluss vom 5. Dezember 1997 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Marburg verwiesen.

Die Klägerin hat vorgetragen, aufgrund der Zuweisung des Transportauftrags durch die Branddirektion F sei sie verpflichtet gewesen, den angeordneten Transportauftrag zu übernehmen. Dementsprechend müsse die Beklagte die Transportkosten nach Maßgabe der mit der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen - und der Bundesknappschaft getroffenen Tarifvereinbarung vom 22. März 1996 über Benutzungsentgelte bei Krankentransportleistungen erbringen. Von einer zwischen der Klinik und der Beklagten vereinbarten Pauschale von 1.600,00 DM habe sie nichts gewusst, weshalb diese für sie nicht maßgeblich sei.

Das Sozialgericht hat den Oberarzt T B und die Bedienstete der Beklagten I E als Zeugen vernommen und mit Urteil vom 30. August 2000 die Klage abgewiesen. Zwischen der Klägerin und der Beklagten liege kein Vertrag vor, der eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten begründen könne. Die Tarifvereinbarung vom 22. März 1996 gelte nur für die AOK Hessen, nicht für die Beklagte. Auch andere vertragliche Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Die Zeugin E habe dem Zeugen B eine Kostenzusage lediglich in Höhe von 1.600,00 DM erteilt. Die Klägerin habe auch nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass die Beauftragung durch die Branddirektion eine volle Kostenübernahme sicherstelle, denn ihr sei bekannt gewesen, dass es sich um ein Transport in ein anderes Bundesland gehandelt habe und der potentielle Kostenträger nicht Vertragspartner der Tarifvereinbarung vom 22. März 1996 gewesen sei. Auch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag könne die Klägerin nichts herleiten, weil die Vorschrift des § 133 SGB V eine abschließende Regelung über die Entgelte für Krankentransportleistungen erhalte, was e...

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