Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Arbeitslosmeldung. Antragstellung

 

Orientierungssatz

Zu den Anforderungen an die Arbeitslosmeldung (Zeitpunkt) und Antragstellung.

 

Verfahrensgang

SG Kassel (Urteil vom 09.06.1993; Aktenzeichen S-5/Ar-979/91)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.09.1995; Aktenzeichen 7 RAr 62/95)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. Juni

1993 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld an die Klägerin für die Zeit ab 1. März 1989.

Die Klägerin war vom 1. Juli 1982 bis 29. März 1987 als Küchenhilfskraft bei der Standortverwaltung K. beschäftigt. Vom 30. März 1987 bis 31. Januar 1989 war der Klägerin unbezahlter Sonderurlaub bewilligt worden; über den 1. Februar 1989 hinaus bestand das Arbeitsverhältnis fort; eine tatsächliche Arbeitsleistung hatte die Klägerin jedoch nicht mehr erbracht; auch der Versuch einer Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz war nicht erfolgreich. Zuvor hatte die Klägerin in der Zeit vom 30. März 1987 bis 8. Oktober 1987 an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen, die wegen ihrer Erkrankung abgebrochen worden war. Vom 31. August 1987 bis 26. Februar 1989 bezog die Klägerin Krankengeld. Am 10. März 1989 beantragte sie bei der LVA Hessen eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit; diesen Antrag lehnte die LVA Hessen ab (Bescheid vom … 1990 und Widerspruchsbescheid vom … 1990), mit der Begründung, die Klägerin könne noch leichte Arbeiten mit Einschränkungen vollschichtig verrichten. Eine dagegen beim Sozialgericht Kassel anhängig gemachte Klage wurde am 2. Juli 1991 zurückgenommen.

Am 27. Juni 1991 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. In einer arbeitsamtsärztlichen Untersuchung (Gutachten Dr. R. nach Aktenlage vom 2. Juli 1991 unter Auswertung des Rentenverfahrens) wurde gleichfalls eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit festgestellt.

Mit Bescheid vom 23. August 1991 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosengeld ab und führte zur Begründung an, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die notwendige Anwartschaft zum Bezug von Arbeitslosengeld. Innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor Arbeitslosmeldung (27. Juni 1988 bis 26. Juni 1991) habe die Klägerin nicht mindestens 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden

Beschäftigung gestanden. Beitragspflichtige Zeiten könnten nur bis zum 26. Februar 1989, dem Bezug von Krankengeld, festgestellt werden. Die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe erfülle die Klägerin gleichfalls nicht.

Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, sie habe am 1. März 1989, kurze Zeit nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug, erstmals beim Arbeitsamt vorgesprochen und angefragt, ob sie einen Antrag stellen könne. Dabei habe sie auch auf einen laufenden Rentenantrag hingewiesen. Hier habe sie die Auskunft erhalten, daß dies nicht möglich sei. Sie könne zwar den seinerzeit sie beratenden Bediensteten nicht mehr benennen, jedoch könne ihr Ehemann den Vorgang bestätigen. Nach dem 26. Februar 1990, nämlich am 27. oder 28. Februar 1990, habe sie erneut beim Arbeitsamt vorgesprochen, nachdem ihr eine Rentenleistung durch die LVA Hessen versagt worden sei. Sie habe auf Anraten ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren bezüglich der Rente nochmals Kontakt mit dem Arbeitgeber aufgenommen und dort die Auskunft erhalten, daß sie sehr wohl einen Antrag auf Arbeitslosengeld hätte stellen können. Dies sei ihr auch von dem Zeugen G., bei dem sie am 27. Juni 1991 vorgesprochen habe, bestätigt worden. Dies könne wiederum ihr Ehemann bezeugen. Ihr sei gesagt worden, daß sie das Widerspruchsverfahren bei der LVA Hessen abwarten solle. Die Vorgänge, nämlich die Vorsprachen bei der Beklagten, seien durch Eintragungen in Taschenkalendern für die Jahre 1989 und 1990 belegt. Der Ehemann der Klägerin hat seine Angaben in einer eidesstattlichen Erklärung vom 26. August 1991 zusammengefaßt (Bl. 23 der Leistungsakte). Die Vorgänge betreffend den 1. März 1989 werden danach wie folgt beschrieben: Der Ehemann der Klägerin habe diese zum Arbeitsamt K., zum 4. Stock, bis zur Antragsannahmestelle für Arbeitslosengeld begleitet. Es sei mit einer Sachbearbeiterin in Gegenwart der Klägerin und deren Ehemann ein Gespräch geführt worden. Inhalt sei die Möglichkeit des Arbeitslosengeldbezuges neben einem Rentenverfahren gewesen. Die Sachbearbeiterin habe die Möglichkeit verneint, neben dem Rentenverfahren auch Arbeitslosengeld beziehen zu können. Der Bescheid der LVA Hessen müsse abgewartet werden. In der Antragsannahmestelle für Arbeitslosengeld habe die Klägerin dann wiederum am 27. oder 28. Februar 1990 nach Ablehnung des Rentenantrages vorgesprochen. Auch hier habe man ihr gesagt, sie müsse das Rentenverfahren nach Rechtsbehelfseinlegun...

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