Verfahrensgang
SG Darmstadt (Urteil vom 26.06.1998; Aktenzeichen S 14 AL 1635/97) |
Nachgehend
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
- Die Klage gegen die Bescheide vom 14. Januar 1999 und 26. Januar 1999 wird abgewiesen.
- Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes.
Der im Jahre 1951 geborene Kläger war im Jahre 1996 bei drei verschiedenen Unternehmen als technischer Betriebsleiter beschäftigt. Vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1996 bezog er von der Firma P… Industriebau GmbH ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.500,00 DM brutto. Für dieses Entgelt arbeitete er zudem von Januar bis Mai 1996 für die Firma V… d.o.o., Z… Unter dem 16. März 1996 schloss der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der P… Bau- und Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: Firma P…), demzufolge der Kläger ab dem 1. April 1996 als technischer Betriebsleiter bei einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden ein Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 3.800,00 DM erhalten sollte. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Firma P… vom 23. April 1997 begann das Arbeitsverhältnis am 1. Juli 1996 und endete durch fristlose Kündigung vom 14. März 1997 an diesem Tage. Der Kläger habe bei einer Arbeitszeit von 20 Stunden ein monatliches Brutto-Arbeitsentgelt von 2.500,00 DM in den Monaten Juli, August, September und Oktober 1996 bezogen; im November 1996 habe er ein Brutto-Arbeitsentgelt von 3.303,67 DM und im Dezember 1996 ein solches von 3.309,90 DM erhalten. Für die Zeit ab 1. Januar 1997 wurde dem Kläger kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt.
Tatsächlich zahlte die Firma P… dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1996 ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.500,00 DM netto. Die Lohnabrechnungen wurden von dem Steuerberater F… J… K…, G…, erstellt. Dieser bestätigte später auf Anfrage der Beklagten, dass der Kläger mit der Firma P… eine Nettolohn-Vereinbarung getroffen habe; es sei ein monatlicher Betrag von 2.500,00 DM ausgezahlt worden. Es errechne sich ein Bruttolohn bei Zugrundelegung der Steuerklasse VI für die Zeit von Juli 1996 bis November 1996 von monatlich 7.491,95 DM und für Dezember 1996 ein solcher von 7.527,68 DM. In der Lohnsteuerkarte des Klägers war für das Jahr 1996 die Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag eingetragen; entsprechende Eintragungen gab es auch in der Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 1997.
Aufgrund seiner Arbeitslosmeldung und Antragstellung vom 21. März 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter Zugrundelegung einer Sperrzeit von 12 Wochen im Wege einer vorläufigen Festsetzung Arbeitslosengeld in Höhe von 307,20 DM wöchentlich (Bescheide vom 19. Juni 1997 und 4. Juli 1997). Dabei war die Beklagte von einem wöchentlichen Brutto-Arbeitsentgelt von 580,00 DM und der Leistungsgruppe C für das Jahr 1997 ausgegangen. Den hiergegen am 14. Juli 1997 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5. August 1997 zurück. Es handele sich um eine vorläufige Festsetzung der Leistungshöhe, die auf § 42 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) beruhe und rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Durch Bescheid vom 13. Oktober 1997 setzte die Beklagte die Leistung endgültig fest. Nunmehr bewilligte sie das Arbeitslosengeld (Alg) ab 7. Juni 1997 in Höhe von 384,00 DM wöchentlich, wobei sie ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 760,00 DM und die Leistungsgruppe C zugrunde legte. Unter Rückgängigmachung der Sperrzeit bewilligte sie ebenfalls Arbeitslosengeld in Höhe von 384,00 DM wöchentlich für den Zeitraum vom 21. März bis zum 6. Juni 1997 (Bescheid vom 9. Oktober 1997). Die Beklagte war, anders als bei der vorläufigen Festsetzung der Leistung jetzt davon ausgegangen, dass die Höhe des Alg auf der Basis von 2.500,00 DM netto (statt brutto) sowie der Steuerklasse III festzusetzen sei.
Bereits am 29. August 1997 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Darmstadt (SG) erhoben. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass sein Nettoentgelt von 2.500,00 DM unter Zugrundelegung der Steuerklasse VI auf das Bruttogehalt hätte hochgerechnet werden müssen. Er habe seine Lohnsteuerkarte weder der früheren Arbeitgeberin noch dem Steuerbüro überlassen. Deshalb sei die Steuerklasse VI anwendbar. Hierzu hat sich der Kläger auf ein Schreiben des Steuerberaters K… vom 15. Dezember 1997 berufen.
Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, dass zwischen dem Kläger und der Firma P… ab 1. April 1996 ein monatliches Brutto-Arbeitsentgelt von 3.000,00 oder 3.800,00 DM vereinbart gewesen sei. Aus dem Steuerbescheid des Finanzamtes D… vom 16. Juni 1997 ergebe sich ein Brutto-Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit von 49.707,00 DM. Von Januar bis Mai 1996 habe der Kläger bei der Firma P… sowie der Firma V… ein Arbeitsentgelt von 5.000,00 DM monatlic...