Verfahrensgang

SG Marburg (Urteil vom 18.11.1993; Aktenzeichen S-5/Ar-323/93)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18. November 1993 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 12. Oktober 1994 abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Lohnkostenzuschusses (LKZ) im Streit, der der Klägerin für den Arbeitnehmer H. K. gewährt wurde.

Die Klägerin beantragte erstmals am 29. März 1988 die Gewährung eines LKZ für den am … 1933 geborenen Arbeitnehmer H. K. Der Arbeitnehmer sollte zum 1. Mai 1988 bis zum 30. April 1991 befristet eingestellt werden. Beantragt wurde der LKZ in Höhe von 70 v.H. des für die Bemessung maßgeblichen Arbeitsentgelts mit Verlängerung auf maximal acht Jahre. Das tarifliche Arbeitsentgelt sollte 2.301,04 DM bei einer Vollzeitbeschäftigung von 40 Stunden wöchentlich betragen.

Auf der Rückseite des Antragsformulars ist ein Vermerk der Beklagten aufgeführt, wonach es nach eingehenden Verhandlungen mit der Klägerin dieser nicht möglich sei, innerhalb der Laufzeit von acht Jahren auf eine Degression hinsichtlich der Zuschußhöhe einzugehen.

Mit Bescheid vom 6. Juni 1988 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den o.a. Arbeitnehmer ab 1. Mai 1988 für die Dauer von 12 Monaten 70 v.H. des bei Einstellung maßgeblichen und für die Bemessung zugrundezulegenden Bruttoarbeitsentgeltes von 2.301,04 DM monatlich. Der Bewilligungsbescheid enthielt den Hinweis, daß eine Weiterbewilligung über diesen Förderungszeitraum hinaus grundsätzlich nur möglich sei, wenn zum Zeitpunkt der Weiterbewilligung die Förderungsvoraussetzungen vorliegen und genügend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen würden. Eine Weiterbewilligung sei – ggf. formlos – vor dem Ablauf des Förderungszeitraums bis zum 10. April 1989 zu beantragen. Rechtsgrundlage für die Entscheidung sei § 97 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Der Bewilligungsbescheid enthielt formularmäßig den Hinweis, daß spätestens nach Ablauf jeweils eines Förderungsjahres sich der der Förderung zugrundeliegende Prozentsatz um mindestens 10 Prozentpunkte verringere; dieser Hinweis war im Bescheid vom 6. Juni 1988 durchgestrichen. Mit weiteren Bewilligungsbescheiden vom 18. Mai 1989 (mit Wirkung ab 1. Mai 1989), vom 27. April 1990 (mit Wirkung ab 1. Mai 1990), vom 30. April 1991 (mit Wirkung ab 1. Mai 1991) und vom 25. Mai 1992 (mit Wirkung ab 1. Mai 1992) wurde der Klägerin von der Beklagten 70 v.H. des aktualisierten Bruttoarbeitsentgeltes für jeweils 12 Monate als LKZ gewährt. Vom Wortlaut entsprach der Bescheid vom 18. Mai 1989 dem Bescheid vom 6. Juli 1988. Die weiteren Bescheide vom 27. April 1990, 30. April 1991 und 25. Mai 1992 enthielten darüber hinaus den Hinweis, daß die Förderung spätestens nach acht Jahren ende. Auch hier war der Hinweis in dem formularmäßigen Bewilligungsbescheid „spätestens nach Ablauf jeweils eines Förderungsjahres verringert sich der der Förderung zugrundeliegende Prozentsatz um mindestens 10 Prozentpunkte” jeweils gestrichen.

Mit Bewilligungsbescheid vom 28. Mai 1993 bewilligte die Beklagte der Klägerin einen LKZ für den o.a. Arbeitnehmer ab 1. Mai 1993 für weitere 12 Monate in Höhe von 65 v.H. des Bruttoarbeitsentgeltes sowie zur Weihnachtszuwendung und zum Urlaubsgeld. Darüber hinaus enthielt der Bescheid den Hinweis, daß spätestens nach Ablauf jeweils eines Förderungsjahres sich der der Förderung zugrundeliegende Prozentsatz um mindestens fünf Prozentpunkte verringere. Die Förderung wurde hier auch als spätestens beendet nach acht Jahren angesehen.

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Der Widerspruch richtete sich gegen die Höhe des LKZ. Mit Bescheid vom 6. Juni 1988 sei ein LKZ in Höhe von 70 v.H. des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgeltes bewilligt worden und in den weiteren Bescheiden sei diese Höhe auch bestätigt worden. Die nunmehr vorgenommene Kürzung der Förderquote auf 65 v.H. widerspreche den zu Beginn des Jahres 1988 zwischen der Arbeitsverwaltung und dem Magistrat der Stadt Marburg geführten Verhandlungs- und Einführungsgesprächen über die Einstellung älterer Arbeitnehmer im Rahmen eines LKZ-Programmes. Es sei vereinbart worden, daß die Förderquoten konstant gewährt würden. Von daher sei auch der Satz „spätestens nach Ablauf jeweils eines Förderungsjahres verringert sich der der Förderung zugrundeliegende Prozentsatz um mindestens 10 Prozentpunkte” gestrichen worden. Eine Kürzung der Quote sei somit für den gesamten Förderungszeitraum ausdrücklich ausgeschlossen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1993 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid führte die Beklagte aus, daß keinesfalls vor Einstellung des Arbeitnehmers eine Kürzung der Förderquote seitens der Beklagten ausgeschlossen worden sei. Die mündliche Zusage sei immer unter der Einschränkung erfolgt, daß sich an den gesetzlichen Bestimmungen bzw. an der Ha...

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