Entscheidungsstichwort (Thema)
Schlechtwettergeld. Vorbehalt. ausschließlich zwingende witterungsbedingte Gründe
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitsausfall kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auch dann „ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe” für als Fahrer von Lastkraftwagen beschäftigte Arbeitsnehmer verursacht sein, wenn diese wegen Schlechtwetter unverzüglich wider angemeldet werden können.
Normenkette
AFG § 84 Abs. 1, § 69; AVAVG § 143e Abs. 1
Verfahrensgang
SG Fulda (Urteil vom 06.12.1977) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 6. Dezember 1977 sowie der Bescheid de Beklagten vom 13. Oktober 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 1976 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen an Schlechtwettergeld – SWG – und die Rückforderung eines Betrages von 22.720,70 DM für den Zeitraum vom Dezember 1973 bis Februar 1976.
Die Klägerin betreibt ein Straßenbauunternehmen, das für die Ausführung von Straßenbauarbeiten eine größere Anzahl von Lastkraftwagen, etwa 8 bis 10, zum Transport von Erdmassen und Straßenbaugütern unterhält. Sie bezog u.a. in der zeit von Dezember 1973 bis Februar 1976 auf und forderte einen Betrag in Höhe von 26.844,00 DM unter Berufung auf den Vorbehalt der Rückforderung von SWG zurück. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1976 zurück, Streitbefangen ist danach nur noch ein Betrag von 22.720,70 DM. Die Rückforderung beruht auf dem SWG-Bezug von Kraftfahrern für Zeiten, in denen die LKW's polizeilich abgemeldet waren und daher nach Auffassung der Beklagten der Arbeitsausfall nicht ausschließlich witterungsbedingt war.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 17. Januar 1977 Klage. Sie trug vor, die Beklagte habe zu Unrecht den SWG-Anspruch jeweils für solche Kraftfahrer von LKW's der Klägerin aberkannt, deren Fahrzeuge für bestimmte Zeiten in der gesetzlichen SWG-Periode abgemeldet worden seien. Die Arbeitsausfälle der betroffenen LKW seien ausschließlich auf zwingende Witterungsgründe zurückzuführen. Die Beklagte haben auch für sämtliche Fälle, in denen SWG-Leistungen zurückgefordert werden, witterungsbedingte Arbeitsausfall dem Grunde nach anerkannt. Sie habe lediglich bestritten, daß die Witerungsgründe nicht ausschließlich gewesen, sondern Mitursache die Abmeldung der LkW's gewesen sei. Dabei lassen die Beklagten jedoch außer Betracht, daß die Klägerin in besonderem Maße durch witterungsbedingte Einflüsse betroffen sei und Beeinträchtigungen auch für längere Zeiträume eintreten. Die Beklagte sei insoweit auch undifferenziert vorgegangen, indem sie übersehen habe, daß beispielsweise auf einigen Baustellen mehrere LKW's eingeteilt gewesen seien, von denen z.B. einer abgemeldet und einer Transporte ausgeführt habe, wobei sie mit der Rückforderung auch LKW-Fahrer erfaßt habe, deren LKW's allein in SWG überführt worden seien, sondern daß mit ihnen zusammen immer noch mehrere Arbeitsnehmer, mindestens jedoch noch ein weiterer, von witerungsbedingten Arbeitsausfall betroffen worden sei. Zu den betroffenen Arbeitsnehmern und den Rückforderungstatbestände machte die Klägerin in einzelnen Angabe. Es sei auch zu berücksichtigen, daß die Fahrzeuge, wie aus einer Bestätigung der Zulassungstelle des Main-Kinzig Kreises vom 31. Januar 1977 folge, jederzeitig kurzfristig, nähmlich innerhalb von 1 bis 1 ½ Stunden, wieder hätten angemeldet werden können.
Das Sozialgericht Fulda wies die Klage mit Urteil vom 6. Dezember 1977 ab; es ließ die Berufung zu. Zur Begründung führte es an, Voraussetzung für die Gewährung von SWG sei gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AFG, daß der Arbeitsausfall ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht sei. Diese Leistungsvoraussetzung sei nicht erfüllt. Einen sofortigen Arbeitseinsatz der als Fahrer beschäftigten Arbeitnehmer hätten vorliegend nicht nur Witterungsgründe, sondern auch die fehlende Betriebsbereitschaft der Fahrzeuge wegen polizeilicher Anmeldung entgegengestanden. Der Arbeitsausfall sei daher nicht ausschließlich witterungsbedingt. Das längerfristige Risiko der Vorhaltung von Betriebsmitteln könne nicht durch die jeweils nur kurzfristige anwendbare SWG-Regelung abgedeckt werden. Die Rückforderung sei deshalb rechtens; die Leistungen seien auch unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach Überprüfung der Abrechnungsunterlagen gewährt worden, und die Klägerin habe sich in den allgemeinen Leistungsanträgen für einen solchen Fall ausdrücklich zur Rückzahlung verpflichtet.
Gegen dies an die Klägerin durch Einschreibung am 12. Januar 1978 zur Post aufgelieferte Urteil richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 9. Februar 1978, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 10. Februar 1978 eingelegte Berufung.
Sie trägt vor, das Sozilagericht habe außer Betracht gela...