(1) 1Für die an den öffentlichen Theatern und Orchestern künstlerisch Beschäftigten, insbesondere die Solistinnen und Solisten, die Mitglieder des Singchors, der Tanzgruppe und des Orchesters gilt § 4 Abs. 2 nicht. 2Sie bilden zusammen eine Gruppe.

 

(2) § 97 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

(3) 1Für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten entfällt die Mitbestimmung und Mitwirkung des Personalrats in Personalangelegenheiten. 2Auf Antrag der oder des betroffenen Beschäftigten hat der Personalrat mitzuwirken.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge