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Hessisches Personalvertretungsgesetz / § 4 Beschäftigte, Gruppen

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(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie an eine Verwaltung oder einen Betrieb nach § 1 Abs. 1 abgeordnet sind.

 

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. 2Die in Abs. 1 Satz 2 genannten Beschäftigten treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten hinzu.

 

(3) 1Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. 2Beschäftigte, die sich in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn befinden, gelten als Beamtinnen und Beamte im Sinne dieses Gesetzes.

 

(4) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die aufgrund eines Arbeitsvertrags in einem Arbeitsverhältnis zu einem der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger stehen oder sich in einer beruflichen Ausbildung in einem privatrechtlichen Verhältnis zu einem dieser Rechtsträger befinden. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten auch arbeitnehmerähnliche Personen nach § 12a des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055).

 

(5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

 

1.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,

 

2.

Personen, die dem Organ der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts angehören, das zu deren gesetzlicher Vertretung berufen ist,

 

3.

Personen, die an der Hochschule, an der sie immatrikuliert sind, eine Beschäftigung ausüben,

 

4.

Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt wird...

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