§ 81 Grundsatz

Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes und für den Hessischen Rundfunk gilt dieses Gesetz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge