§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts und des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in Hessen haben.
§ 2 Stiftung des öffentlichen Rechts
(1) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen.
(2) Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Stiftungsakt und in der Anerkennung ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
(3) Für Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, ausgenommen § 82 Satz 2.
§ 3 Anerkennung
Zuständig für die Anerkennung einer Stiftung bürgerlichen Rechts ist die Aufsichtsbehörde, für Stiftungen des öffentlichen Rechts die Landesregierung.
§ 4 (weggefallen)
§ 5 Verwaltung der Stiftung
Die Stiftungsorgane haben die Stiftung so zu verwalten, dass eine Verwirklichung des Stiftungszwecks unter Berücksichtigung des erkennbaren oder mutmaßlichen Willens des Stifters auf die Dauer nachhaltig gewährleistet erscheint.
§ 6 Stiftungsvermögen
(1) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
(2) Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
(3) 1Der Ertrag des Stiftungsvermögens und Zuwendungen dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden. 2Das gleiche gilt im Falle des Abs. 1 Satz 2 für das Stiftungsvermögen.
§ 7 Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
Das zur Vertretung berufene Organ ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
1. |
jede Änderung der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen, |
2. |
innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht unter getrennter Ausweisung der Rücklagen und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks einzureichen. |
§ 8 Haftung der Stiftungsorgane
1Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet. 2Bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung ihrer Obliegenheiten sind sie unbeschadet von Haftungsvorschriften in anderen Gesetzen der Stiftung gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
§ 9 Änderung der Verfassung nach Anerkennung, Aufhebung und Zusammenlegung von Stiftungen
(1) 1Der Vorstand oder die sonstigen hierzu berufenen Organe können beantragen, die Verfassung zu ändern, die Stiftung aufzuheben oder sie mit einer anderen Stiftung zusammenzulegen. 2Der Wille des Stifters ist tunlichst zu berücksichtigen. 3Die Entscheidung trifft die Aufsichtsbehörde.
(2) 1Die Aufhebung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des Zwecks kann nur erfolgen, wenn es wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt erscheint. 2Das Stiftungsgeschäft oder der Stiftungsakt kann bestimmen, dass solche Entscheidungen auch ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse zulässig sind.
(3) Die Aufsichtsbehörde entscheidet auch über die Zweckänderung oder die Aufhebung der Stiftung im Falle des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 10 Stiftungsaufsicht
(1) 1Die Stiftungen unterstehen der Aufsicht des Landes. 2Sie soll sicherstellen, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und mit der Verfassung der Stiftung verwaltet werden. 3Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass sie die Entschluss- und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt.
(2) 1Soweit Stiftungen von Landesbehörden verwaltet werden, üben die übergeordneten Behörden die allgemeine Stiftungsaufsicht aus. 2Die §§ 12 bis 16 dieses Gesetzes finden keine Anwendung.
§ 11 Aufsichtsbehörden
(1) Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat.
(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist für Stiftungen des Bürgerlichen Rechts das für das Stiftungsrecht zuständige Ministerium, für die Stiftungen des öffentlichen Rechts das sachlich zuständige Ministerium.
§ 12 Unterrichtung und Prüfung
(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist. 2Sie kann insbesondere Einrichtungen der Stiftung besichtigen, Berichte, Akten und sonstige Unterlagen anfordern sowie die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder sie auf Kosten der Stiftung prüfen lassen.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde prüft die Jahresabrechnung mit der Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 7 Nr. 2. 2Sie kann bei Stiftungen, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen, die Prüfung der Rechnungen für mehrere Jahre zusammenfassen.
(3) 1Wird eine Stiftung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte unabhängige Person oder Gesellschaft geprüft, so muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. 2Liegt ein entsprechender Bestätigungsvermerk vor, kann die Aufsichtsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen.
(4) 1Die Aufsichtsbehörd...