§§ 1 - 36a Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Zielbestimmung
(1) 1Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. 2Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit es diese Straßen ausdrücklich erwähnt.
(2) Für den Landesstraßenbau gilt der Grundsatz Erhaltung vor Neubau.
§ 2 Öffentliche Straßen
(1) 1Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. 2Eine öffentliche Straße, die auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen Gesetzen gebaut wird, gilt mit der Verkehrsübergabe als gewidmet.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören
1. |
der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten für den Linienverkehr sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen (unselbstständige Rad- und Gehwege); |
2. |
der Luftraum über dem Straßenkörper; |
3. |
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung; |
4. |
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßen- und Verkehrsverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Läger, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen. |
§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen. Straßenverzeichnisse
(1) 1Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
1. |
Landesstraßen; das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und vorwiegend einem über das Gebiet eines Kreises hinausgehenden Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind; |
2. |
Kreisstraßen; das sind Straßen, die vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind; |
3. |
Gemeindestraßen; das sind Straßen, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder dem weiteren Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind; |
4. |
Sonstige öffentliche Straßen. |
2Die Zweckbestimmung steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.
(2) Eine öffentliche Straße erhält die Eigenschaft als Landesstraße, Kreisstraße, Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße durch Einstufung (§ 4 Abs. 5) oder Umstufung (§ 5).
(3) Für Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen werden Straßenverzeichnisse geführt.
§ 4 Widmung
(1) 1Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt der Träger der Straßenbaulast. 2Soll ein anderer als eine Gebietskörperschaft Träger der Straßenbaulast werden, so verfügt die Widmung auf seinen schriftlichen Antrag die Straßenaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Gemeinde. 3Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten sind in der Verfügung festzulegen.
(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast im Enteignungsverfahren vorläufig in den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks eingewiesen worden ist.
(3) 1Die Widmung der Landesstraßen und der Kreisstraßen ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen, die der übrigen Straßen in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. 2Im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 erfolgt die Bekanntmachung der Verkehrsübergabe durch den Träger der Straßenbaulast.
(4) Durch privatrechtliche Verfügung oder durch Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.
(5) Mit der Widmung ist festzustellen, welcher Straßengruppe nach § 3 Abs. 1 die Straße angehört (Einstufung).
(6) 1Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. 2Einer öffentlichen Bekanntmachung nach Abs. 3 bedarf es nicht.
§ 5 Umstufung
(1) 1Hat sich die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Straße geändert, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung). 2Wird zur Ermittlung der neuen Straßengruppe ein Verkehrsgutachten oder eine Verkehrsuntersuchung erforderlich, so hat der künftige Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
(2) Die Umstufung wird nach Anhörung der beteiligten Trä...