§§ 1 - 36a Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Zielbestimmung
(1) 1Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. 2Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit es diese Straßen ausdrücklich erwähnt.
(2) Für den Landesstraßenbau gilt der Grundsatz Erhaltung vor Neubau.
§ 2 Öffentliche Straßen
(1) 1Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. 2Eine öffentliche Straße, die auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen Gesetzen gebaut wird, gilt mit der Verkehrsübergabe als gewidmet.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören
2. |
der Luftraum über dem Straßenkörper; |
§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen. Straßenverzeichnisse
(1) 1Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
4. |
Sonstige öffentliche Straßen. |
2Die Zweckbestimmung steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.
(2) Eine öffentliche Straße erhält die Eigenschaft als Landesstraße, Kreisstraße, Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße durch Einstufung (§ 4 Abs. 5) oder Umstufung (§ 5).
(3) Für Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen werden Straßenverzeichnisse geführt.
§ 4 Widmung
(1) 1Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt der Träger der Straßenbaulast. 2Soll ein anderer als eine Gebietskörperschaft Träger der Straßenbaulast werden, so verfügt die Widmung auf seinen schriftlichen Antrag die Straßenaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Gemeinde. 3Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten sind in der Verfügung festzulegen.
(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast im Enteignungsverfahren vorläufig in den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks eingewiesen worden ist.
(3) 1Die Widmung der Landesstraßen und der Kreisstraßen ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen, die der übrigen Straßen in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. 2Im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 erfolgt die Bekanntmachung der Verkehrsübergabe durch den Träger der Straßenbaulast.
(4) Durch privatrechtliche Verfügung oder durch Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.
(5) Mit der Widmung ist festzustellen, welcher Straßengruppe nach § 3 Abs. 1 die Straße angehört (Einstufung).
(6) 1Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. 2Einer öffentlichen Bekanntmachung nach Abs. 3 bedarf es nicht.
§ 5 Umstufung
(1) 1Hat sich die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Straße geändert, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung). 2Wird zur Ermittlung der neuen Straßengruppe ein Verkehrsgutachten oder eine Verkehrsuntersuchung erforderlich, so hat der künftige Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
(2) Die Umstufung wird nach Anhörung der beteiligten Trä...
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