Der Einsatz und die Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen sind häufig mit einem entsprechenden Anleitungsbedarf verbunden. Soweit erforderlich, besteht deshalb auch Anspruch auf eine ergänzende Unterstützung in diesem Bereich durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen. Auch hier gilt der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte festgelegte Rahmen.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge