Leitsatz
Auch bei einem beschränkten Mandat treffen den Steuerberater Aufklärungs- und Hinweispflichten.
Sachverhalt
Der beklagte Steuerberater erledigte für eine interlokale Anwaltssozietät die Finanzbuchhaltung, bereitete ab Oktober 1990 die Umsatzsteuervoranmeldungen vor und entwarf ihre Steuererklärungen. Außerdem beriet er die Sozietät im Einzelfall in steuerlichen Gestaltungsfragen. 1990 und 1991 erzielten die Kläger Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit und im Bereich ihres Kanzleisitzes Ost aus der Vermittlung von Büroflächen an Mietinteressenten. Die Einkünfte wurden 1992 auf Anraten des Beklagten getrennt für die Anwaltshonorare und für eine angebliche Vermittlungs-GbR erklärt. Aufgrund einer Betriebsprüfung Ende 1996 unterwarf die Finanzverwaltung die gemeinschaftlichen Einkünfte der Kläger insgesamt der Gewerbesteuer, weil die GbR im Rechtsverkehr nicht in Erscheinung getreten war. Die Kläger nehmen den Steuerberater auf Schadensersatz in Anspruch, weil er sie auf die Gefahr der Gewerbesteuerpflicht hätte hinweisen müssen. Der BGH hob ein klageabweisendes Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück.
Entscheidung
Übt eine Personengesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so gilt sie insgesamt als Gewerbebetrieb. Der gewerbliche Charakter einzelner Tätigkeiten färbt auf anderweitige Einkünfte ab, selbst wenn sie nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sonst als freiberuflich zu werten wären. Durch Ausgliederung des gewerblichen Tätigkeitsfelds aus der Gesellschaft auf einen der Gesellschafter oder eine zweite, auch personenidentische Gesellschaft kann dieses Ergebnis vermieden werden. Eine gewerbliche Zweitgesellschaft neben der Freiberuflersozietät wird jedoch nur anerkannt, wenn das Gesellschaftsvermögen getrennt ist, das Ergebnis getrennt ermittelt wird und die Zweitgesellschaft mit klarer Aufteilung der Tätigkeitsfelder nach außen erkennbar hervorgetreten ist.
Unstreitig hatte der Beklagte für die Kläger Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, erstmals für Oktober 1990. Zu diesem Zeitpunkt lagen ihm aber Provisionsrechnungen vor, die mit Briefbogen der Anwaltskanzlei erteilt worden waren. Der Beklagte hätte den Sachverhalt schon anlässlich der Voranmeldungen klären und Gestaltungsfragen erörtern müssen, sobald sich gewerbesteuerliche Nachteile ergeben konnten.
Praxishinweis
Der BGH ist nicht der Meinung, dass der Beklagte allein im Rahmen des unstreitig erteilten Buchführungsmandats verpflichtet war, über steuerliche Angelegenheiten Auskunft zu erteilen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der übernommenen Aufgabe standen. Es ist nach Auffassung des Senats eine Frage des Mandatszuschnitts und der Umstände des Einzelfalls, ob der zur Buchführung und Anfertigung von Steuererklärungen eingeschaltete Steuerberater nur die vorliegenden Bücher und Bilanzzahlen in eine korrekte, bestehende Wahlmöglichkeiten steuergünstig nutzende Erklärung gießen muss oder ob er auch vorausschauend steuergestaltende Änderungen betrieblicher Rechts- und Organisationsformen oder Geschäftsabläufe anzuregen hat. Solche konkreten Umstände vermochten die Richter nicht zu erkennen.
Link zur Entscheidung
BGH-Urteil vom 7.7.2005, IX ZR 425/00