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Höfeordnung / § 12 Abfindung der Miterben nach dem Erbfall

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(1) Den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, steht vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen an Stelle eines Anteils am Hof ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld zu.

 

(2) 1Der Anspruch bemisst[1] [Bis 31.12.2024: bemißt] sich nach dem Hofeswert im Zeitpunkt des Erbfalls. 2Als Hofeswert gelten 60 Prozent des zuletzt für den Hof festgestellten Grundsteuerwertes des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.[2] [Bis 31.12.2024: Als Hofeswert gilt das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes im Sinne des § 48 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685).] 3Kommen besondere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher Bedeutung sind, in dem Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck, so können auf Verlangen Zuschläge oder Abschläge nach billigem Ermessen gemacht werden.

 

(3) 1Von dem Hofeswert werden die Nachlassverbindlichkeiten[3] [Bis 31.12.2024: Nachlaßverbindlichkeiten] abgezogen, die im Verhältnis der Erben zueinander den Hof treffen und die der Hoferbe allein zu tragen hat. 2Der danach verbleibende Betrag, jedoch mindestens ein Fünftel[4] [Bis 31.12.2024: Drittel] des Hofeswertes (Absatz 2 Satz 2), gebührt den Erben des Erblassers einschließlich des Hoferben, falls er zu ihnen gehört, zu dem Teil, der ihrem Anteil am Nachlass[5] [Bis 31.12.2024: Nachlaß] nach dem allgemeinen Recht entspricht.

 

(4) Auf die Abfindung nach Absatz 1 muss[6] [Bis 31.12.2024: muß] sich der Miterbe dasjenige anrechnen lassen, was er oder sein vor dem Erbfall weggefallener Eltern- oder Großelternteil vom E...

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