Leitsatz

Der BGH hat entschieden, dass ein Student, der noch bei einem Elternteil lebt, darauf verwiesen werden kann, an den Studienort zu ziehen, um dadurch hohe Fahrtkosten einzusparen. Das gilt auch, wenn die Fahrtkosten steuerrechtlich anerkannt würden.

 

Sachverhalt

Eine Tochter verklagte ihren Vater auf Unterhalt. Sie wohnte bei ihrer Mutter und studierte an einer Fachhochschule. In dem Haushalt der Mutter wohnten außerdem deren Kinder aus zweiter Ehe, welche seit dem Tod ihres Vaters eine Halbwaisenrente bezogen. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin die Abänderung eines im Jahr 2000 geschlossenen Vergleichs, da der Beklagte aufgrund seines gestiegenen Einkommens und unter Berücksichtigung der ihr entstehenden Fahrtkosten zur Fachhochschule zu höheren Unterhaltsleistungen verpflichtet sei.

Nach Ansicht des BGH sei ein Umzug zum Studienort aufgrund der hohen Fahrtkosten der Klägerin durchaus zuzumuten. Die finanziellen Interessen des Vaters überwogen, da die von der Tochter vorgetragenen Argumente, welche gegen einen Umzug sprechen könnten, nicht überzeugten.

Die unterhaltsrechtlich anzuerkennenden berufsbedingten Aufwendungen habe das Berufungsgericht nicht mit den in den Steuerbescheiden berücksichtigten Werbungskosten gleichsetzen dürfen. Für die steuerliche Anerkennung reiche es aus, dass Kosten durch die Berufsausübung veranlasst sind. Dieses Kriterium sei unterhaltsrechtlich nicht ausreichend. Es sei insofern zu fordern, dass die Kosten notwendig durch die Berufsausübung entstehen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 21.1.2009, XII ZR 54/06.

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