Sachverhalt
Bei dem Verfahren ging es um die Höhe des Vorsteuerabzugs einer Niederländischen Holding-Gesellschaft. Die Gesellschaft nahm in Gestalt ihrer Mitglieder des Verwaltungsrats eine steuernde und richtungsweisende Funktion innerhalb des Konzerns wahr, indem sie aktiv in die Verwaltung der Tochtergesellschaften eingriff. Für diese Tätigkeit stellte sie allerdings keine Vergütung in Rechnung, sie erhielt nur Beteiligungsdividenden. Die Vorinstanz hatte entschieden, diese Dividenden seien als Gegenleistung für das Eingreifen in die Tochtergesellschaften zu verstehen. Infolgedessen sei die Holding-Gesellschaft Unternehmer. Da die Dividenden allerdings steuerfrei bezogen würden, sei insoweit der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Entscheidung
Der EuGH hat in der Sache mit Beschluss gem. Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs wie folgt entschieden: Stimmt eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage offensichtlich mit einer Frage überein, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann er nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts und nach Anhörung der Beteiligten sowie des Generalanwalts durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist und auf das frühere Urteil verweist.
Der EuGH verweist auf seine Urteile v. 20.6.1991, C-60/90 (Polysar Investments) und vom 14.11.2000, C-142/99 (Floridienne und Berginvest). Nachdem das Vorlagegericht die erste Frage, ob die Dividende Gegenleistung für das Eingreifen in die Tochtergesellschaften sei, zurückgezogen hatte (die Frage ist durch das Urteil v. 20.6.1991, C-60/90 (Polysar Investments) entschieden: Der bloße Bezug von Dividenden macht eine Holding-Gesellschaft noch nicht zum Unternehmer, waren nur noch die Fragen 2 und 3 zu beantworten. Frage 2 ging dahin, ob die Klägerin auf Grund des Eingreifens in ihre Tochtergesellschaften Unternehmer i.S. v. Art. 4 der 6. EG-Richtlinie ist. Diese Frage beantwortet der EuGH mit Bezug auf sein Urteil v. 14.12.2000, C-142/99 (Floridienne und Berginvest) dahingehend, dass Eingriffe in die Verwaltung der Tochtergesellschaften unternehmerische Tätigkeiten sind, soweit Tätigkeiten ausgeübt werden, die nach Art. 2 der 6. EG-Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen (steuerbar sind). Mit anderen Worten, bei dem Eingreifen in die Verwaltung der Tochtergesellschaften muss es sich um steuerbare Lieferungen bzw. Dienstleistungen (gegen Entgelt) handeln. Den Tochtergesellschaften gegenüber müssen also verbrauchsfähige Leistungen erbracht werden.
Insgesamt, das ergibt sich aus ihrer Form (Beschluss gem. Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), enthält die Entscheidung somit keine neuen Erkenntnisse.
Link zur Entscheidung
EuGH, Beschluss vom 12.07.2001, C-102/00
(Welthgrove BV)