In den vorstehend aufgezählten Ofenarten dürfen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. m . § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV u.a. nur folgende Brennstoffe eingesetzt werden, sofern sie auch in der Betriebsanleitung des Ofenherstellers genannt sind:

  • Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks,
  • Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks,
  • Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf,
  • Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlenbriketts nach DIN EN 1860,
  • naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln sowie Reisig und Zapfen,
  • naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde,
  • Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN 51731 oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus-Zertifizierungsprogramms "Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerungsstätten nach DIN 51731-HP 5" sowie andere Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität.
 
Wichtig

Nicht erlaubte Brennstoffe

Behandeltes, beschichtetes oder lackiertes Holz sowie Abfälle wie Milchtüten oder Joghurtbecher erzeugen bei der Verbrennung giftige Schadstoffe. Ihr Einsatz als Brennstoff ist daher verboten. Bei entsprechendem Verdacht etwa aufgrund von Nachbarbeschwerden bei der Stadtverwaltung kann ein nicht erlaubter Brennstoffeinsatz durch eine chemische Analyse der Feuerraumasche nachgewiesen werden. In so einem Fall kann man sich ein saftiges Bußgeld einhandeln.

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