6.1 Mietrecht
Erhöhte Brandgefahr
Stellt der Vermieter dem Mieter einen Kamin zur Verfügung, bei dem der Mieter die Asche selbst entsorgen muss, birgt das Mietobjekt eine größere Betriebsgefahr in sich als andere Mietobjekte. Wird die Asche von einem Dritten (Besucher des Mieters) entsorgt und kommt es dabei zu einem Wohnungsbrand, lässt dieses fahrlässige Handeln des Dritten die Betriebsgefahr nicht soweit zurücktreten, dass die Instandsetzungspflicht des Vermieters entfällt. Der Mieter hat gem. § 535 BGB einen Anspruch auf Beseitigung der Brandschäden.
6.2 Wohnungseigentumsrecht
Bauliche Veränderung
Der Anschluss eines Kaminofens an einen Kaminzug stellt eine bauliche Veränderung gem. § 20 Abs. 1 WEG dar, der eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf. Der Gestattungsbeschluss muss dabei den im Wohnungseigentumsrecht geltenden Gleichheitsgrundsatz berücksichtigen und im Rahmen einer abstrakten Regelung berücksichtigen, wie andere Wohnungseigentümer, die zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls einen Anschluss an den Kamin begehren, zu behandeln sind.
Führt der Anschluss eines offenen Kamins eines Wohnungseigentümers an einen gemeinschaftlichen Schornstein dazu, dass keine anderen Öfen mehr angeschlossen werden können, können Beseitigungsansprüche eines anderen Wohnungseigentümers bestehen. Dann spricht im Einzelfall nichts dagegen, dass der berechtigte Wohnungseigentümer – im Rahmen des tatsächlich Möglichen und rechtlich Zulässigen – als Minus dazu eine geringfügigere Veränderung des Kamins des zur Beseitigung verpflichteten Wohnungseigentümers verlangen kann, dass auch ihm die Nutzung des Kamins durch Anschluss eines eigenen Ofens ermöglicht wird.
Rückbaupflicht
Ein ohne Beschluss errichteter Kamin ist zurückzubauen. Das Beseitigungsverlangen ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der betreffende Sondereigentümer durch den Abriss erhebliche finanzielle Mittel aufwenden muss und zudem die bereits getätigten Aufwendungen wirtschaftlich sinnlos werden.
6.3 Nachbarrecht
Öffentliches Recht
Die Bauordnungen der Länder formulieren nahezu gleichlautend, dass die Abgase von Feuerstätten durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen sind, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen:
Diese Vorschriften sind drittschützend. Fühlt sich ein Nachbar z. B. vom Rauchausstoß einer Feuerstätte belästigt, kann er dies bei der zuständigen Behörde anzeigen. Er hat einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Behörde zustehenden Ermessens. Kommt die Behörde nach Überprüfung zu dem Ergebnis, dass der Betreiber des Ofens gegen einschlägige Vorschriften verstößt, kann sie immissionsrechtliche Anordnungen gem. §§ 22, 24 BImSchG erlassen. Kommt die Behörde aber zu dem Ergebnis, dass die Feuerungsanlage entsprechend der gesetzlichen Vorgaben installiert und ordnungsgemäß genutzt wird, hat der Nachbar die Belästigung hinzunehmen.
Entspricht eine in einem Privathaushalt installierte Feuerungsanlage für feste Brennstoffe den gesetzlichen Anforderungen und erfolgt die Nutzung rechtmäßig, hat ein Nachbar dies als zumutbar hinzunehmen.
Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens führt nicht zum Ziel
Ein Grundstückseigentümer fühlte sich durch Kamine verschiedener Nachbarn gesundheitlich beeinträchtigt, ohne sich sicher zu sein, von welchem Kamin die Beeinträchtigung ausgehe. Er brachte dies zur Anzeige, woraufhin u. a. die zuständige Behörde, ein Bezirksschornsteinfeger und das Landesverwaltungsamt verschiedene Untersuchungen und Kontrollen durchführten. Sämtliche Untersuchungen ergaben, dass kein übermäßiger Rauch oder Geruch vorliege. Sowohl weitere Beschwerden als auch ein Antrag auf Einleitung weiterer Amtsermittlungen, insbesondere durch eine längerfristige Tag- und Nachterfassung der Luftimmissionen, hatten keinen Erfolg. Daraufhin beantragte der Eigentümer beim Verwaltungsgericht die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO. Doch auch dieses Vorgehen hatte keinen Erfolg, denn, so das Gericht: "Die Anordnung einer Langzeitüberwachung der Luftqualität zur Messung der Rauch- und Geruchsbelastung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn bei mehrfachen Kontrollen der zuständi...