Leitsatz (amtlich)
Hat ein Steuerberater eine nachträgliche Jahresbuchführung als eine selbständige gebührenrechtliche Angelegenheit in einem Zuge erledigt, so beträgt die Rahmenvergütung 12 Monatsgebühren gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV. Hat der Steuerberater eine nachträgliche Jahresbuchführung in vierteljährlichen Abschnitten als vier selbständige gebührenrechtliche Angelegenheiten erledigt, so beträgt die Rahmenvergütung für jede dieser Angelegenheiten drei Monatsgebühren gemäß §§ 11,33 Abs. 1 StBGebV.
Zum Sachverhalt
Der klagende Steuerberater hat Vergütungen für verschiedene Leistungen verlangt. Streitig sind Honorare wegen der Buchführung für 1994, die der Kläger 1996 vornahm, und wegen der Buchführung für 1995, die der Kläger 1997 "Quartal für Quartal" erledigte. Dafür fordert er jeweils zwölf 7,75/10-Monatsgebühren aus § 33 Abs. 1, 6 StBGebV in Höhe von insgesamt je 4 501,20 DM nebst einer Auslagenpauschale von 40 DM und 15 % Mehrwertsteuer von 681,18 DM.
Als Vergütung für die Buchführung 1994 haben die Vorinstanzen eine einzige Monatsgebühr aus § 33 Abs. 1 StBGebV nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zugebilligt, und zwar das LG 429,54 DM - in der Hauptsache eine 7,75/10-Gebühr - und das OLG - ausgehend von einer 12/10-Gebühr - weitere 284,38 DM. Als Vergütung für die Buchführung für 1995 hat das LG ebenfalls 429,54 DM - hauptsächlich eine 7,75/10-Gebühr - aus § 33 Abs. 1 StBGebV zuerkannt; das OLG hat dem Kläger insoweit weitere 1 312,94 DM zugesprochen, weil eine 7/10-Gebühr nach dieser Vorschrift für jedes Quartal dieser Buchführungsarbeiten anzusetzen sei.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die abgewiesene Restforderung von insgesamt 7 988,36 DM nebst Zinsen weiter.
Aus den Entscheidungsgründen
Im Umfang der Revision ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Buchführung für 1994
Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der weiteren Honorarforderung dem Kläger nur eine einzige 12/10-Gebühr aus § 33 Abs. 1 StBGebV zuerkannt und dazu ausgeführt: Da die Jahresbuchführung komplett und nicht in einzelnen Abschnitten erledigt worden sei, liege lediglich eine Angelegenheit vor, für die nur eine Gebühr anfalle. Anzusetzen sei die Höchstgebühr des § 33 Abs. 1 StBGebV, weil der Aufwand wesentlich höher gewesen sei als bei einer Monatsbuchführung.
Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Ihm ist im Ausgangspunkt, nicht aber im Ergebnis zu folgen.
Nach rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Feststellung war die Buchführung für 1994 eine einzige "Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinne. Eine solche Angelegenheit, die regelmäßig die Grundlage der Gebührenbemessung ist, ist zu unterscheiden vom "Auftrag", der - wie im vorliegenden Falle - mehrere Angelegenheiten umfassen kann. Angelegenheit in diesem Sinne ist der durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt abgesteckte Rahmen, in dem der Berater für seinen Auftraggeber tätig werden soll. Grundsätzlich ist die Tätigkeit eines Steuerberaters, für welche die Gebührenverordnung eine selbständige Gebühr ausweist, eine Angelegenheit, die sich auf mehrere, gebührenrechtlich unbeachtliche Einzeltätigkeiten erstrecken kann.
Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger 1996 die Jahresbuchführung für 1994 im Rahmen des Auftrags des Beklagten vorgenommen hat, nachdem ihm dieser die Buchhaltungsunterlagen im Juni 1995 oder 1996 übergeben hatte, ist die tatrichterliche Feststellung, es habe sich dabei um eine einheitliche Angelegenheit gehandelt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die vom Kläger erledigte Angelegenheit mit einer einheitlichen Gebühr zu vergüten ist. Diese entgilt in der Regel die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit; in derselben Angelegenheit kann der Steuerberater die Gebühr nur einmal fordern. Sie umfasst grundsätzlich alle diejenigen Tätigkeiten, die der Angelegenheit zuzuordnen sind, so dass für eine Einzelarbeit keine weitere Gebühr anfällt. Ist für die Gebühr ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater diese im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Eine Vergütung, die über das in der Gebührenverordnung festgelegte Entgelt hinausgeht, kann der Steuerberater nur über eine § 4 StBGebV entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber erreichen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist die gebührenrechtliche Angelegenheit einer nachträglichen Jahresbuchführung für 1994 nicht durch eine einzige Monatsgebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV zu vergüten. Nach dieser Vorschrift beträgt die Monatsgebühr für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C.
- Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Ansicht des Berufungsgerichts, die nachträgliche Jahresbuchführung könne durch die höchste Monatsgebühr von 12/10 nach § 33 Abs. 1 StBGebV abgegolten werden, zu unbilligen Erg...