Nach § 43 Nr. 5 WEG ist das WEG-Gericht örtlich ausschließlich zuständig für Klagen Dritter, die sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder gegen Wohnungseigentümer richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum beziehen. § 43 Nr. 5 WEG bestimmt damit eine einheitliche örtliche Zuständigkeit am Ort der Belegenheit des Grundstücks gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und gegenwärtigen und früheren Wohnungseigentümern und vermeidet so vor allem dann Ungereimtheiten, wenn mehrere Wohnungseigentümer oder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mehrere Wohnungseigentümer als (teilweise) Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.
Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den allgemeinen Regelungen. Unterfällt der gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemachte Anspruch daher § 71 Abs. 1 GVG, der gegen einen oder mehrere daneben verklagte Wohnungseigentümer hingegen § 23 Abs. 1 GVG, kann das zuständige Gericht auf Antrag entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch das im Rechtszug höhere Gericht bestimmt werden. Sachliche Voraussetzung ist, dass sich die Klage eines Dritten auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum "bezieht". Damit ist gemeint, dass die Leistung des Dritten ihren Schwerpunkt im Gemeinschafts- oder Sondereigentum hatte oder für dieses bzw. die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erbracht wurde.
Unter § 43 Nr. 5 Var. 1 WEG (Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum) fallen vor allem Klagen wegen Forderungen aufgrund Herstellung, Reparatur oder Modernisierung von denjenigen Teilen der Wohnungseigentumsanlage, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum Dritter stehen.
Unter § 43 Nr. 5 Var. 2 WEG (Bezug auf die Verwaltung) fallen Klagen, die sich aus Verwaltungsaufgaben der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, des Verwalters, des Beirats oder der Wohnungseigentümer für das gemeinschaftliche Eigentum ergeben. Hierher gehören etwa Klagen eines Dritten wegen Vernachlässigung der Verkehrspflichten, Klagen nach §§ 906ff. BGB oder die Klage eines Mieters von gemeinschaftlichem Eigentum. Ferner gehören hierhin Klagen wegen vertraglicher Ansprüche.
Unter § 43 Nr. 5 Var. 3 WEG fallen Klagen Dritter, die sich auf das Sondereigentum beziehen (Bezug auf ein Sondereigentum).
Nach h. M. unterfallen sämtliche Streitigkeiten mit Bezug auf das Sondereigentum § 43 Nr. 5 WEG. Hierher gehören deshalb z. B. das Sondereigentum betreffende Vergütungsansprüche des Sondereigentumsverwalters, Vergütungsansprüche eines Rechtsanwalts in einer WEG-Sache – wie im Fall – oder der Auflassungsanspruch aus einem Kaufvertrag mit einem Wohnungseigentümer, aber auch Werk- oder Dienstverträge mit einem Wohnungseigentümer in Bezug auf das Sondereigentum; ferner unterfallen Versorgerverträge § 43 Nr. 5 WEG.