(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 23 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 28 Absatz 1 – Landschaftsplan
(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen.
(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. |
topographische Verhältnisse, |
2. |
Flächennutzung, |
3. |
Landschaftsbild, |
4. |
Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz, |
5. |
ökologische Verhältnisse, |
6. |
Bevölkerungsdichte. |
(4) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
1. Honorarzone I: | Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten, |
2. Honorarzone II: | Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten, |
3. Honorarzone III: | Landschaftsplänemit 31 bis 42Punkten. |
(5) Bei der Zuordnung eines Landschaftsplans zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.
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