(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 23 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 28 Absatz 1 – Landschaftsplan

 

(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen.

 

(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

 

1.

topographische Verhältnisse,

 

2.

Flächennutzung,

 

3.

Landschaftsbild,

 

4.

Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,

 

5.

ökologische Verhältnisse,

 

6.

Bevölkerungsdichte.

 

(4) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,
2. Honorarzone II: Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,
3. Honorarzone III: Landschaftsplänemit 31 bis 42Punkten.
 

(5) Bei der Zuordnung eines Landschaftsplans zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

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