(1) 1Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. 2Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt.

 

(2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten.

 

(3) 1Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. 2Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.

 

(4) Die Leistungsbilder nach dieser Verordnung gliedern sich in die folgenden Leistungsphasen 1 bis 9:

 

1.

Grundlagenermittlung,

 

2.

Vorplanung,

 

3.

Entwurfsplanung,

 

4.

Genehmigungsplanung,

 

5.

Ausführungsplanung,

 

6.

Vorbereitung der Vergabe,

 

7.

Mitwirkung bei der Vergabe,

 

8.

Objektüberwachung (Bauüberwachung oder Bauoberleitung),

 

9.

Objektbetreuung und Dokumentation.

 

(5) Die Tragwerksplanung umfasst nur die Leistungsphasen 1 bis 6.

 

(6) 1Abweichend von Absatz 4 Satz 1 sind die Leistungsbilder des Teils 2 in bis zu fünf dort angegebenen Leistungsphasen zusammengefasst. 2Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

 

(7) Die Leistungsphasen in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung werden in Prozentsätzen der Honorare bewertet.

 

(8) Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern.

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